Kleinbetrieb/Kündigung im Kleinbetrieb

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Bei einer Kündigung in einem sogenannten Kleinbetrieb sind Arbeitnehmer nicht vollkommen schutzlos gestellt.

Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 23 Kündigungsschutzgesetz.

Wie wird die Zahl der Arbeitnehmer gerechnet?

  • Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern
  • Arbeitnehmer, die wöchentlich bis zu 20 Stunden arbeiten zählen als 0,5
  • Arbeitnehmer, die wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten zählen 0,75
  • Arbeitnehmer, die wöchentlich über 30 Stunden arbeiten zählen 1,0
  • Mehr Unterscheidungsformen gibt es nicht, selbst wenn ein Arbeitnehmer nur 1 Std. in der Woche arbeitet, zählt er als 0,5 (z.B. Reinigungskräfte)
  • Leiharbeitnehmer werden berücksichtigt, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht

Nicht zu zählen sind:

  • Organe der Gesellschaft, also GmbH-Geschäftsführer (auch angestellte Geschäftsführer) oder Vorstände, sie sind Arbeitgeber
  • Inhaber von Einzelunternehmen zählen nicht, sie sind Arbeitgeber
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, GbR) zählen nicht, sie sind Arbeitgeber

Eine Ausnahme gilt für alle Arbeitnehmer, die schon vor dem 1.1.2004 in Betrieb angestellt waren. Hier findet noch die damals geltende Anzahl von mehr als fünf Arbeitnehmern Anwendungen, Voraussetzung ist jedoch, dass der gekündigte Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 Kündigungsschutz besessen hat, d.h. dass zum damaligen Zeitpunkt mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Häufig kommt es auch vor, dass ein Kleinbetrieb mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet, so dass die Zahl der Arbeitnehmer zusammenzuzählen ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen so zusammen arbeiten, dass eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, Austausch von Arbeitnehmern, eine zentrale Ausübung von Arbeitgeberfunktionen vorliegt, Personenidentität der Geschäftsführer, Personenidentität der Gesellschafter, gemeinsames Sekretariat, gemeinsame Lohnbuchhaltung, gleiche Adresse der Firmen, ähnlicher oder gleicher Namen der Firma. Dies alles sind Indizien, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Liegt ein Kleinbetrieb vor, so ist es dem Arbeitgeber gleichwohl verwehrt, willkürliche Kündigungen auszusprechen. Kündigungen dürfen nicht sittenwidrig oder treuwidrig sein.

Kündigungen dürfen auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, z.B. weil sie diskriminierend sind. Beispiel: Kündigung eines älteren Arbeitnehmers und Einstellung eines Jüngeren.

Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz den verfassungsrechtlich verbürgten Mindestschutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen oder auf sachfremden Erwägungen beruhenden Kündigungen ab. Vom Arbeitgeber ist bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme zu fordern.

Wenn Sie eine Kündigung im Kleinbetrieb erhalten haben, so sollten Sie prüfen, ob die Formalien eingehalten sind, Unterschrift, Bevollmächtigung, Fristen usw. Weiterhin kann die Kündigung auf Ihre Wirksamkeit hinsichtlich des sozialen Mindestschutzes überprüft werden.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ergibt auf jeden Fall Sinn.


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