Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Zu lang ist unwirksam!

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Wer seinen Arbeitsvertrag kündigen will, um z. B. eine neue Anstellung anzutreten, der will sich meist schnell von seinem alten Arbeitsvertrag lösen. Ist nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt, ist das meist auch innerhalb eines Monats zur Monatsmitte oder zum Monatsende möglich. So will es das Gesetz, so steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Aber was ist, wenn im Arbeitsvertrag eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart wurde?

Grundsätzlich ist das möglich. Zu lang darf die Kündigungsfrist für eine Arbeitnehmerkündigung bzw. Eigenkündigung aber nicht sein. Drei Jahre Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer sind allerdings zu viel. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem wegweisenden Urteil (BAG, Urteil v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16).

Drei Jahre Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart

Im Fall vor dem BAG ging es um die Kündigung eines Speditionskaufmanns, der 2009 bei seinem Arbeitgeber seine Arbeit aufgenommen hatte. 2012 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber einerseits eine Erhöhung seines Gehalts, gleichzeitig aber auch eine deutlich längere Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten künftig den Arbeitsvertrag mit einer Frist von drei Jahren zum Monatsende kündigen können.

Ende Dezember 2014 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, allerdings mit einmonatiger Kündigungsfrist: Ende Dezember 2014 zu Ende Januar 2015. Diese einmonatige Kündigungsfrist wäre korrekt, wenn nicht im Arbeitsvertrag wirksam etwas anderes vereinbart wurde.

Da der Arbeitgeber der Auffassung war, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Jahren gilt, klagte er vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht sollte feststellen, dass die Kündigung nicht zu Ende Januar 2015 wirksam wird, sondern erst Ende Dezember 2017.

Unangemessene Benachteiligung: Es gilt Kündigung mit Monatsfrist

Das BAG kam nicht zu dem vom Arbeitgeber gewünschten Ergebnis und stellte fest: Die Vereinbarung der langen Kündigungsfrist von drei Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des abgeänderten Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2012 ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht wirksam.

Der Grund dafür:

Diese enorm lange Kündigungsfrist wäre eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer. Denn eine vom Arbeitgeber in AGB vorformulierte Kündigungsfrist darf nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers führen. Bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren für den Arbeitnehmer sei das aber der Fall, selbst wenn sich beide Seiten an diese Frist halten müssten. 

Da im Fall vor dem BAG keine andere Frist vereinbart war, kam die gesetzliche einmonatige Kündigungsfrist für Arbeitnehmer zur Anwendung. Die Kündigung des Speditionskaufmanns zu Ende Januar 2015 war wirksam.

Längere als gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmerkündigungen beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB einen Monat zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war. Diese Frist können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich verlängern. Dabei ist es z. B. möglich und üblich, die für Arbeitgeberkündigungen geltenden Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB auch für Arbeitnehmer gelten zu lassen.

Das ist zulässig und ist grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung. Insofern ist es denkbar, dass auch ein Arbeitnehmer mehrere Monate Kündigungsfrist beachten muss.

Sie denken über eine Eigenkündigung nach? Sprechen Sie mich an!

Fall Sie darüber nachdenken, Ihren Arbeitsvertrag selbst zu kündigen, berate ich Sie gerne: im Hinblick auf Ihre Kündigungsfrist, aber auch im Hinblick auf rechtliche Folgen einer Eigenkündigung, z. B. in Bezug auf eine Sperre beim Arbeitslosengeld I etc.

Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular!


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