Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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1. Allgemein

Die jeweiligen Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.

2. Kündigungsfristen nach Gesetz

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Jahre, kann es mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).

Die Kündigungsfrist verlängert sich ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB):

  • 2-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 1 Monat
  • 5-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 2 Monate
  • 8-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 3 Monate
  • 10-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 4 Monate
  • 12-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 5 Monate
  • 15-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 6 Monate
  • 20-jähriges Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist 7 Monate

Beachte: Im Falle der obigen Fristen muss die Kündigung zum Ende des Kalendermonats ausgesprochen werden. D. h. bei einem 2-jährigen Arbeitsverhältnis wird eine am 15. August ausgesprochene Kündigung erst mit Ablauf des 30. Septembers wirksam.

Darüber hinaus enthält § 622 BGB die europarechtswidrige Regelung, dass bis zum 25. Lebensjahr zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Regelung hat vor Gericht keinen Bestand.

3. Kündigungsfristen aus Tarifvertrag

In Tarifverträgen können gesetzliche Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Solche Änderungen sind grundsätzlich zulässig. Kürzungen allerdings nur, wenn beide Parteien vertragsgebunden sind.

4. Kündigungsfristen aus Arbeitsvertrag

Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB dürfen im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht unterschritten werden. Während der Probezeit ist die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen zulässig. Verlängerungen der Kündigungsfristen zugunsten des Arbeitnehmers sind zulässig.

5. Was passiert, wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde?

Geht der Arbeitgeber von einer falschen Kündigungsfrist aus, wird die Kündigung in der Regel als Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgelegt. Dadurch wird die Kündigung nicht unwirksam. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich allerdings um diese Zeit.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.

Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt 


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