Kündigungsschutz für Eltern auch ohne Elternzeit

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Besonderer Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit

Den meisten Eltern ist bekannt, dass die werdenden Mütter während der Schwangerschaft und Eltern, die sich in Elternzeit befinden einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Dieser besondere Kündigungsschutz ist in § 18 Abs. 1 BEEG geregelt. Während der Elternzeit kann auch – wie auch bereits während der Schwangerschaft – nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes (unterschiedlich je Bundesland) gekündigt werden.


Kündigungsschutz ohne die Elternzeit in Anspruch zu nehmen

Weitestgehend unbekannt ist jedoch, dass auch für den Fall, dass keine Elternzeit beansprucht wird, sondern in dieser Zeit nur eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird, auch ein besonderer Kündigungsschutz in gleichem Umfang bestehen kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 18 BEEG, jedoch Abs. 2 Nr. 1 und 2.

Die Voraussetzungen sind, dass Teilzeitarbeit geleistet wird, entweder

- (Nr. 1) neben der Elternzeit oder

- (Nr.2) ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen.


Zudem muss das betreffende Elternteil Anspruch auf Elterngeld haben.

Mit Blick auf die Mindestbezugsdauer und den Mindestanspruchsumfang (Basiselterngeld) gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BEEG kann pauschal gesagt werden, dass zumindest 14 Monate ab der Geburt ein entsprechender Anspruch besteht.


Längere Bezugszeiträume können sich ergeben, je nachdem, welche Variante (Basiselterngeld oder Elterngeld plus) durch die Eltern beantragt wurde.


Soweit diese Voraussetzungen bestehen, besteht auch der besondere Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung ohne die Zustimmung der Landesbehörde nicht zulässig und somit nicht wirksam ist.

Gegen eine gleichwohl durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung muss jedoch auch eine Kündigungsschutzklage binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Eine spätere Geltendmachung der Unwirksamkeit wäre grundsätzlich nicht mehr möglich.


Soweit Sie mit Ihrem Arbeitgeber Probleme im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und insbesondere während der Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend oder auch nur beratend zur Seite.


Für sämtliche Fragen in dem Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener zu Verfügung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt er seit Jahren über die erforderliche Erfahrung zur Behandlung aller Probleme im Arbeitsrecht.

Sein besonderes Interesse gilt der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts.

Für eine Vereinbarung eines telefonischen Besprechungstermins steht Ihnen gerne unser Kanzleiteam unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 zur Verfügung. Gerne können Sie auch per Email über anwalt.de Kontakt oder www.kanzlei-schneckener.de aufnehmen. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns an.

Ihr Team der Kanzlei Schneckener

Rechtsanwalt Markus Schneckener

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