Kündigungsschutzklage - Kosten für zweiten Anwalt

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az.: 4 AZB 24/23) entschieden, dass die Kosten für einen zusätzlichen Rechtsanwalt, der nach Einlegung und Begründung der Berufung hinzugezogen wurde, erstattungsfähig sind, wenn die Beauftragung als zweckentsprechend angesehen werden kann.

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) hatte gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers geklagt. Nachdem seine Kündigungsschutzklage in erster Instanz abgewiesen wurde, legte der Kläger Berufung ein, vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH. Kurz nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragte der Kläger zusätzlich einen Rechtsanwalt, der ihn in der Berufungsinstanz unterstützte. Der Beklagte (Insolvenzverwalter) argumentierte, dass die Kosten für den zusätzlichen Anwalt nicht erstattungsfähig seien, da die Beauftragung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden konnten.

Entscheidungsgründe:Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Erstattung der Anwaltskosten abgelehnt. Das BAG hob diese Entscheidungen auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück. Es stellte fest, dass die Beauftragung des zusätzlichen Rechtsanwalts vier Monate vor der Verhandlung als zweckentsprechend angesehen werden kann, da der Kläger damit rechnete, neue relevante Tatsachen vorbringen zu können. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts sind grundsätzlich erstattungsfähig, solange sie nicht offensichtlich nutzlos erscheinen. Die Tatsache, dass der Kläger bereits durch die DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde, schließt die Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Anwaltskosten nicht aus.

Schlüsselentscheidungen des BAG:

  1. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten: Die Kosten eines zusätzlichen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung vernünftig und zur Wahrung berechtigter Belange erfolgt.
  2. Zeitpunkt der Beauftragung: Die Beauftragung eines Anwalts vier Monate vor dem Gerichtstermin ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
  3. Zusätzliche Vertretung durch Gewerkschaften: Die Vertretung durch eine Gewerkschaft oder eine ähnliche Organisation schließt die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen Anwalts nicht aus, solange die zusätzliche Beauftragung zweckentsprechend ist.

Fazit für die Praxis:Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern in Rechtsstreitigkeiten, indem es klarstellt, dass die Hinzuziehung eines zusätzlichen Anwalts in der Berufungsinstanz erstattungsfähig sein kann, wenn sie zur effektiven Rechtsverfolgung notwendig erscheint. Arbeitgeber und Insolvenzverwalter sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechtsvertretung erweitern können, ohne die Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten zu verlieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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