Kündigung+Stellenabbau in Köln/Wesseling? Ölkonzern Shell: Kündigungsschutz-Klage/Abfindung möglich?

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Wie den Medien zu entnehmen ist, hat Shell (Royal Dutch Shell RDS) Ende 2020 einen massiven Stellenabbau angekündigt.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Durch die Corona-Krise ist der Öl-Markt eingebrochen, da vieler Orts die Industrie still stand, die Beschäftigen im Homeoffice waren und Flüge gestrichen wurden. 

So will nun der britisch-niederländische Ölkonzern Shell durch einen Abbau von Rund 9.000 Stellen Einsparungen vornehmen und kündigt so einen radikalen Sparkurs an (es berichtete u.a. das Handelsblatt und der KStA am 30.09.2020). Zudem will das Unternehmen in erneuerbare Energie investieren. 

Der Stellenabbau soll über die nächsten zwei Jahre erfolgen. 

Branchenexperten gehen allerdings davon aus, dass die beiden Standort im Rheinland, in Köln und Wesseling wohl kaum betroffen sein werden. Der Öl Konzern will in Zukunft „grüner“ werden und im Rheinland entsteht derzeit eine große Wasserstoff-Elektrolyse Anlage. 

Es bleibt somit abzuwarten, wer von dem angekündigten Stellenabbau betroffen sein wird.


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe. In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung einer Abfindung in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage  bei der Versicherung an. 

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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