Kündigungswelle bei Bausparverträgen der Aachener Bausparkasse AG unzulässig

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Die Aachener Bausparkasse AG, die knapp 400.000 Bausparverträge im Bestand hat, kündigt nach eigenen Angaben rund 4000 Verträge mit der Begründung, dass ihr ein Festhalten an den ursprünglichen Vertragsinhalten unzumutbar sei. Seit Herbst 2016 schreibt die Bausparkasse ihre Kunden an, um sie zu einem Wechsel auf einen Tarif mit niedrigerem Guthabenzins zu bewegen, da „sich die Zinslandschaft völlig verändert hat und das Zinsniveau des Bausparvertrags so gar nicht mehr in die Zeit passt.“

Rechtsanwalt Andreas M. Lang erachtet die Vorgehensweise der Aachener Bausparkasse für unzulässig und empfiehlt, gegen die Kündigung zu klagen. Dabei ist ein zeitnahes Vorgehen gegen die Kündigung angesagt, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Eine einfache Spiegelung des Sachverhalts macht nachvollziehbar, warum die Aachener Bausparkasse mit ihrer rechtlichen Argumentation falsch liegt. So haben zahlreiche Verbraucher Darlehen in der Hochzinsphase abgeschlossen. Allein das Absinken der Zinsen oder ein Verlust des Arbeitsplatzes eröffnet diesen Darlehensnehmern weder ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund noch wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Die Zinsen müssen auch in solchen Situationen an die Bank gezahlt werden.

In seinem Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH dann auch ein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 3 BGB a. F., § 314 Abs. 1 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) klar verneint. Ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Warum der Aachener Bausparkasse die Fortführung von Bausparverträgen mit hohem Zinsniveau, die nur rund 1 % des Vertragsbestands ausmachen, nicht zugemutet werden kann, ist trotz der aktuellen Niedrigzinspolitik nicht ersichtlich.

Ein weiterer Aspekt: Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bislang von ihrem Recht zur Vertragsanpassung nach § 9 Abs. 2 BauSparkG keinen Gebrauch gemacht hat.

Mit Urteil vom 29.06.2017, Az. 120 C 343/16, hat das Amtsgericht Aachen die Unwirksamkeit einer von der Aachener Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung festgestellt. Rechtsanwalt Andreas M. Lang, der mehrere Klagen gegen die Bausparkasse vor dem Landgericht Aachen führt, rechnet mit weiteren klagestattgebenden Urteilen.

Betroffene Kunden der Bausparkasse Aachen können sich per E-Mail für weitere Informationen kostenlos registrieren lassen. 


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