Veröffentlicht von:

Kündigunsgwelle? PayPal baut Stellen ab

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Online- Zahlungsdienstleister PayPal will am Standort Berlin-Wilmersdorf 309 von derzeit 355 Stellen streichen. Das heißt, dass rund 90 % der Arbeitsplätze betroffen sind. Umstrukturierungen hatte es bereits an anderen Standorten gegeben. Nun wird die Gewerkschaft Ver.di mit dem Unternehmen über den Stellenabbau verhandeln. 

Laut Angaben der Gewerkschaft Ver.di sollen am Standort der Konzerntochter Paypal Europe SE in Berlin-Wilmersdorf demnächst hunderte Arbeitsplätze wegfallen. 309 von derzeit 355 Stellen sollen gestrichen werden. Wie die Medien berichten, bestätigte PayPal bisher nur, dass der Standort „neu strukturiert“ werden soll. Das Unternehmen habe der Gewerkschaft vor Kurzem den Umstrukturierungsplan vorgestellt. Bislang äußerte sich der Bezahldienst noch nicht zu den Auswirkungen auf die einzelnen Mitarbeiter.

Nun wird die Gewerkschaft mit dem Unternehmen über den geplanten Stellenabbau in Wilmersdorf verhandeln. Es besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen den betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge anbieten wird. Wird ein solcher nicht angenommen, muss der jeweilige Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.

Der Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses regelt. Er kann jedoch einige versteckte Fallstricke enthalten, sodass man ihn in jedem Fall von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollte. Dabei geht es letzten Endes natürlich auch ums Geld, sprich die Höhe der Abfindung.

Die betriebsbedingte Kündigung

Man spricht von einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb beendet, weil er den Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht weiter beschäftigen kann. Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhält, muss schnell reagieren: Ab Zugang der Kündigung hat man exakt 3 Wochen Zeit, um ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch ein Arbeitsgericht prüfen zu lassen bzw. eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber anzustreben.

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, dann prüft die Anwaltskanzlei Lenné diesen gerne und verhandelt bei Bedarf für Sie nach – auch in Bezug auf die Höhe der möglichen Abfindung. Weiterhin vertreten wir Sie in arbeitsgerichtlichen Verfahren und reichen für Sie im Falle einer Kündigung die Kündigungsschutzklage ein. Das Ziel ist in beiden Fällen, für Sie als Arbeitnehmer eine individuelle und faire Lösung auszuhandeln. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, um Ihren Fall eingehend mit uns zu besprechen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema