Künstliche Intelligenz: AGB-Recht beachten! Anwaltsinfo

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Das Thema Künstliche Intelligenz (KI) wird immer wichtiger für Unternehmen und Start-Ups und alle Verbraucher und Privatpersonen.

Auch 2024 wird es sich beim Thema Künstliche Intelligenz um ein beherrschendes Thema handeln, dem vor allem Unternehmen und Start-ups, die in diesem Bereich tätig sein wollen, hohe Beachtung schenken müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Haftungsrisiken zu vermeiden, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen.

Zum Beispiel im Bereich AGB-Recht stellen sich viele Fragen, wie zum Bespiel die Auslegung beim Einsatz künstlicher Intelligenzsysteme geschieht. Denn so muss ein Vertragstext gemäß § 305 Abs. 1 BGB von einer Vertragspartei gestellt worden sein, damit er als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" anzusehen ist.

So stellt sich zum Beispiel die Frage, wie die Einstufung erfolgt, falls der Vertragstext nicht von einem Verwender, sondern von seinem Softwareagenten -und somit letztendlich einer KI- gestellt wurde und ob somit die Regelungen des AGB-Rechts anwendbar sind und auf den Verwender "durchschlagen."

Weiter wird zu fragen sein, ob z.B. auf einen Softwareagenten die Stellvertreterregelungen der §§ 164 ff. BGB anwendbar sind, wogegen allerdings z.B. die fehlende Geschäftsfähigkeit des Softwareagenten spricht.

Sollte somit also eine Zurechnung der vorformulierten Vertragsbedingungen erfolgen, so würde letztendlich auch eine Haftung des natürlichen Verwenders des Softwareagenten für diese in Betracht kommen und somit die AGB-Regelungen anwendbar sein. 

Unternehmen, die im Bereich KI tätig sind, müssen immer die rechtlichen Vorgaben einhalten und auch prüfen, ob bisherige gesetzliche Regelungen auch auf den Bereich der Künstlichen Intelligenz Anwendung finden.


Unternehmen und Start-ups, die im Bereich KI tätig sind oder diese nutzen, müssen also im Jahr 2024 eine Reihe von rechtlichen Vorgaben berücksichtigen und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



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