Kürzung des Jahresurlaub wegen Kurzarbeit?
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Aktuelle Rechtslage
Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob dazu eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist bisher strittig.
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof hat seit 2012 in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit nicht gegen europäisches Recht verstößt. Dies führt dazu, dass sich für die Dauer der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden darf. Wird also weniger oder gar keine Arbeit geleistet, verringert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub zeitlich entsprechend. Dies gilt auch im Falle der Kurzarbeit "Null".
Rechtsauffassung der Gewerkschaften
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen teilen diese Auffassung nicht, sondern argumentieren, dass diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Fälle konjunkturbedingter Kurzarbeit, wie sie aufgrund der Corona-Pandemie zur Zeit in Deutschland vorherrschen, übertragen lässt. Sie vertreten die Auffassung, dass der Anspruch auf den Erholungsurlaub während der Kurzarbeit in vollem Umfang entsteht und ungekürzt fortbesteht.
Fazit
Welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird, werden die Arbeitsgerichte entscheiden müssen, für beide Rechtsauffassungen lassen sich Argumente finden. Es muss aber auch die Frage gestellt werden, ob Arbeitgeber aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation, in der sie zum Teil Monate lang entweder gar keinen oder nur einen geringen Umsatz erzielen können, in der Lage sind, ihren Arbeitnehmern nach Ende der Kurzarbeit den regulären Jahresurlaub zu gewähren.
Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits jetzt Regelungen darüber treffen, ob die Kurzarbeit zu einer anteiligen Reduzierung oder zum Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null führen soll oder nicht.
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