Kumulation von Klauseln im Mietvertrag

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Mieter schloss mit einer Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung ab. Dieser enthielt folgende Klauseln:

"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen… Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper … Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten… spätestens nach sieben Jahren zu tätigen." "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu verlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken "wände" zu streichen." Im ersten Satz dieser Klausel sind die Worte "zu verlassen" in ein freies Textfeld als Fortsetzung des vorangegangenen vorgedruckten Satzteils handschriftlich eingetragen. Der zweite Satz ist insgesamt handschriftlich angefügt; der Begriff "Decken wände" ist in zwei Worten geschrieben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beiden Klauseln für sich genommen zulässig seien. Insbesondere enthalte die erste Klausel durch die Formulierung "in der Regel" keine starre Fristenregelung und berücksichtige hinreichend den Einzelfall. In Verbindung mit der Endreinigungsverpflichtung führe sie jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vermieters im Sinne des § 307 BGB. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Endreinigungsverpflichtung individuell vereinbart worden sei.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krüger

Beiträge zum Thema