Kurioses Arbeitsrecht: Kündigung wegen beleidigenden Wünschen ans Christkind

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Es gibt Rechtsfälle aus dem Arbeitsrecht mit weihnachtlichem Bezug.

Ein Arbeitnehmer aus Wien hat über einen firmeninternen Wunschzettel an das Christkind seinen Arbeitgeber und Vorgesetzten massiv beleidigt. Dafür erhielt er die Kündigung. Was war bei diesem kuriosen Fall aus dem österreichischen Arbeitsrecht passiert?


Schlichtungsgespräch zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten scheitert

Bei dem Arbeitnehmer handelt es sich um einen Portier eines österreichischen Unternehmens. Dieser arbeitete seit 1991 für seinen Arbeitgeber. Wegen eines Arbeitsunfalls 2008 war der Arbeitnehmer begünstigter Behinderter im Sinne des österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetzes (BEinstG). Sein Arbeitgeber plante im Frühjahr 2015, den Mitarbeiter an eine andere Stelle zu versetzen. Als ihm dies sein Vorgesetzter mitteilte, kommentierte der Beschäftigte dies mit „I grob die ein“. Auch ein darauf einberufenes Schlichtungsgespräch verlief erfolglos. Der Arbeitnehmer verweigerte seinem Vorgesetzten zur Begrüßung den Handschlag. Stattdessen eröffnete er das Gespräch mit dem Satz „Ich wünsche Ihnen den Tod“. Auch der Abschied hatte es in sich. Denn der Arbeitnehmer beendete dieses mit den Worten „Ach fallen Sie doch von mir aus tot um“.


Fallen Todeswünsche auf Wunschzettel unter Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers?

Doch auch optisch machte der Portier darauf aufmerksam, dass er mit seinem Arbeitgeber auf Kriegsfuß steht. An seiner Kleidung befand sich ein Anstecker mit dem Schriftzug „Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“. Obwohl der Mitarbeiter zwar für seine grobe Ausdrucksweise bekannt war, überspannte er den Bogen letztendlich beim firmeninternen Gewinnspiel. Der Arbeitgeber ließ der Belegschaft über die Mitarbeiter-Zeitung eine Postkarte zukommen. Die Mitarbeiter hatten im Rahmen des Gewinnspiels die Möglichkeit, auf der Postkarte drei Wünsche ans Christkind niederzuschreiben. Den Wunschzettel füllte der Portier wie folgt aus:

"1. PFÄHLT N… (Name des Personalleiters auf der Postkarte ausgeschrieben)

2. HÄNGT P... (Name des Vorstands-Vorsitzenden auf der Postkarte ausgeschrieben) + CO

3. HÖRT AUF ZU LÜGEN BETRÜGEN + DISKRIMINIEREN."

Zu allem Überfluss schrieb der sichtlich unzufriedene Mitarbeiter in das Feld für Kontaktdaten „FUCK-U/SHITON-U“. Allerdings gab er wahrheitsgemäß Name und Adresse an. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Entlassung des Mitarbeiters. Außerdem erstatteten der Personalleiter sowie der Vorstands-Vorsitzende Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte allerdings das Verfahren ein.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich bei seinen Äußerungen auf die Meinungsfreiheit. Außerdem handele es sich bei der Angabe „FUCK-U/SHITON-U“ um eine Verschlüsselung seiner E-Mail-Adresse. Diese dürfe er schließlich frei wählen. Der Arbeitgeber beharrte wiederum auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Denn das ehrverletzende Verhalten des Mitarbeiters mache eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar.


Entscheidungsgründe des Obersten Gerichtshofs

Der Kläger bekam zunächst recht. Allerdings ging der Arbeitgeber in Revision. Der Oberste Gerichtshof entschied in letzter Instanz dann gegen den Mitarbeiter. Die Richter sahen in den Todeswünschen des Arbeitnehmers an seine Vorgesetzten eine erhebliche Ehrverletzung. Dies gehe weit über die Unzufriedenheit hinaus und sei sowohl kränkend als auch herabwürdigend. Diese Art der Beleidigungen und Verunglimpfungen seien demnach von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Der Kläger hatte außerdem die Kosten des Berufungs- sowie Revisionsverfahrens zu zahlen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Entlassung, Meinungsfreiheit, Ehrverletzung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

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