Kurioses Arbeitsrecht: Kündigung wegen Verzehrs eines Schoko-Weihnachtsmanns

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Der Verzehr eine Weihnachtsmanns war Auslöser für eine arbeitsrechtliche Kündigung.

Ein Verkäufer, der seit 22 Jahren im Einzelhandel arbeitete, verzehrte Anfang Januar 2007 im Betrieb einen Schoko-Weihnachtsmann. Dabei handelte es sich um aussortierte Ware, die vom Weihnachtsgeschäft übrigblieb. Zwei Tage danach lud ihn sein Vorgesetzter zum Gespräch. Der Arbeitgeber warf dem Beschäftigten Diebstahl vor und legte ihm nahe, selbst zu kündigen. Versäume er dies, würde er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten.


Der Arbeitnehmer war anderer Meinung. Deshalb folgte ein weiteres Gespräch in der Firmenzentrale. Dort stand einerseits die Aussage des Arbeitgebers im Raum, er hätte dem Mitarbeiter eine Kündigung in Eigeninitiative nahegelegt. Andererseits behauptete der Arbeitnehmer, der Vorgesetzte hätte ihm mit einer fristlosen Kündigung gedroht, wenn er einer betriebsbedingten Kündigung nicht zustimme.


Fakt ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungs-Verzichtserklärung unterschrieb. Er erhob jedoch Kündigungsschutz-Klage. Schließlich sei der Klageverzicht „wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung“ unwirksam. Dem widersprach der Arbeitgeber wiederum.


Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin verhandelte den Fall (Urt. v. 09.03.2007, 28 Ca 1174/07). Das Gericht argumentierte mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Demnach hätte es ausgereicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abgemahnt und ihm mitgeteilt hätte, wie er mit Ausschussware umzugehen hat. Die Kündigung und auch der Klageverzicht sind demnach unwirksam, weil dieser „widerrechtlich durch Drohung“ zustande kam.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Diebstahl, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Klageverzicht, Kündigungsschutz-Klage

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