Kurioses aus dem Arbeitsrecht: Wenn das Nickerchen 222.222.222,22 Euro kostet

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Die fristlose Kündigung hat im Arbeitsrecht strenge Voraussetzungen.

Kündigung wegen Überweisung in Höhe von 222.222.222,22 Euro statt 62,40 Euro

Eine Bankangestellte winkte einen Zahlungsbeleg durch, der fälschlicherweise 222.222.222,22 Euro anstatt richtigerweise 62,40 Euro betrug. Dafür erhielt sie die Kündigung. Jedoch ging das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hessen von einer ungerechtfertigten Kündigung aus. Die Richter urteilten zugunsten der Arbeitnehmerin (Urt. v. 07.02.2013 – 9 Sa 1315/12).

Die Bankangestellte arbeitete bereits seit 26 Jahren in der beklagten Bank. Zuletzt tätigte sie als Sachbearbeiterin den Zahlungsverkehr. Unter anderem gehörten zu ihren Aufgaben die Überprüfung und Korrektur elektronischer Überweisungs-Belege. Diese gab die Bankangestellte nach der Bearbeitung durch das Drücken einer Taste zur Bestätigung frei. Dabei unterlief ihr ein folgenschwerer Fehler. Denn sie gab einen Zahlungsbeleg ohne Prüfung frei, der sich fälschlicherweise auf 222.222.222,22 Euro belief statt korrekterweise 62,40 Euro. Wie konnte das passieren?


Überweisung ohne Prüfung

Die Bankangestellte betraute einen Kollegen mit der Korrektur der Zahlungsbelege. Allerdings erklärte die Sachbearbeiterin, dass dieser Mitarbeiter „in dem Betragsfeld überhaupt nichts zu suchen gehabt“ hätte. Auch eine Untersuchung der Bank ergab, dass unerklärlich war, wie der Kollege dennoch darauf Zugriff hatte.

Erklärlich war jedoch, wie der kuriose Betrag von exakt 222.222.222,22 Euro zustande kam. Denn der Mitarbeiter fiel während eines Sekundenschlafs auf die Taste „2“. Scheinbar bemerkte er dies allerdings nicht, da er keine Korrektur der versehentlichen Falscheingabe vornahm. Scheinbar überstieg dieser Betrag allerdings den Verfügungsrahmen des zu belastenden Kontos, sodass die Abteilung Disposition die Überweisung zurückhielt.


LAG urteilt zugunsten der Arbeitnehmerin

Die Bank kündigte die Mitarbeiterin dennoch fristlos. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin und erhob Kündigungsschutz-Klage. Sie gab zwar zu, fehlerhaft gehandelt zu haben, allerdings hätte ihres Erachtens eine Abmahnung gereicht. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt gab ihr in erster Instanz recht (Urt. v. 7.8.2012 – 4 Ca 2899/12). Das LAG Hessen folgte dieser Entscheidung und argumentierte, dass zwar ein schwerer Arbeitsfehler vorlag, eine Abmahnung dennoch gereicht hätte. Das liegt daran, dass das Gericht davon ausging, dass sich dieser Fehler nach einer Abmahnung nicht wiederholt hätte. Schließlich handelte sich dabei um ein steuerbares Verhalten der Mitarbeiterin. Die Androhung von Konsequenzen hätten ihr Verhalten vermutlich positiv beeinflusst.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Landes-Arbeitsgericht Hessen, fristlose Kündigung, Abmahnung


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