Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise | Was müssen Arbeitgeber beachten?

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Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit betrifft einen bestimmten vorübergehenden Zeitraum, in dem die Arbeitnehmer weniger oder gar nicht arbeiten. Während dieser Zeit erhalten sie vom Arbeitgeber nur einen reduzierten Lohn. Die Differenz zum vereinbarten Lohn wird dann teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen, welches von der Agentur für Arbeit gezahlt wird.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen und den Arbeitnehmer so zur Kurzarbeit zwingen?

Nein, Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einfach einseitig angeordnet werden. Diese Möglichkeit muss jedenfalls zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Ein guter Arbeitsvertrag sollte eine Regelung zur Kurzarbeit enthalten. In der Regel muss die Kurzarbeit jedoch mit bestimmten Fristen angekündigt werden. Sollten diese Fristen aufgrund einer besonderen Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Einzelfall nicht eingehalten werden können, empfehlen wir, vor Antragstellung die Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer einzuholen.

Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen?

Ein erfolgreicher auf Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit hat im Wesentlichen 4 Voraussetzungen:

Zunächst muss ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z. B. einen Auftragsrückgang) oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Eine solche Situation ist aktuell bei der Corona-Krise in vielen Fällen ohne weiteres gegeben.

Weiterhin darf der Arbeitsausfall lediglich vorübergehender Natur sein. Es muss also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur regulären Vollarbeit zu rechnen sein.

Ferner muss der Arbeitsausfall für den Unternehmer unvermeidbar sein. Das Unternehmen muss also vor Antragstellung bereits vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall durch geeignete Maßnahmen abzuwenden oder einzuschränken. Anders als bisher, sieht eine neu beschlossene Änderung vor, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden soll. Bislang galt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.

Der Unternehmer muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das kann online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen geschehen. Der Antrag muss dabei innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Für welche Mitarbeiter kann Kurzarbeit beantragt werden?

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeiter für Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für folgende Gruppen von Mitarbeitern wird Kurzarbeitergeld nicht gezahlt:

  • bereits gekündigte Arbeitnehmer
  • Minijobber
  • Auszubildende
  • Rentner
  • Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen,

Neuerdings kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld kann höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jedoch ermächtigt, die Dauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.

In welcher Höhe wird der Verdienstausfall beim Kurzarbeitergeld erstattet? Wer zahlt die Sozialabgaben?

Die Agentur erstattet 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes. Bei Haushalten mit mindestens einem Kind erhöht sich der Betrag auf 67 %.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber zu entrichten wären, zahlt die Arbeitsagentur jedoch nicht. Die jüngst hierzu beschlossenen Änderungen sehen vor, dass der Staat auch die Sozialbeiträge für die Arbeitsstunden, die ausfallen, ganz oder teilweise übernehmen soll.

Was müssen Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeit beachten?

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Zunächst muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Einführung der Kurzarbeit informieren und erforderlichenfalls deren Einverständniserklärungen einholen.

In dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die Gründe für die geplante Kurzarbeit ausführlich darlegen. Dabei müssen insbesondere die Ursachen des Arbeitsausfalls, Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen, dargelegt werden und es müssen Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, Hauptauftraggeber bzw. Auftragnehmer sowie zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls gemacht werden.

Dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ankündigung über Kurzarbeit
  • Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern über die Einführung von Kurzarbeit

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Wenn Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Kurzarbeit haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf. von Ihnen zu hören.

Thomas Seidel

Rechtsanwalt


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