Kurzarbeit und Nebentätigkeit

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Wird in Kurzarbeit gearbeitet, dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitnehmer gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen. Denn mit der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer nicht unerhebliche Gehaltseinbußen hinnehmen.

In Arbeitsverträgen ist häufig geregelt, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich beim Arbeitgeber angezeigt werden. In Kurzarbeit dürfen Arbeitnehmer so viel nebenbei hinzuverdienen, bis der vor Beginn der Kurzarbeit erzielte Nettobetrag erreicht ist. Denn das Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung. Auf diese kann ein Nebenverdienst anrechenbar sein. Eine Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn die Grenze des zuvor erhaltenen Nettobetrags überschritten wird.

Nebentätigkeiten, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeführt wurden, sind unabhängig vom Kurzarbeitergeld zu betrachten. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld findet hier nicht statt, denn die Nebentätigkeit wurde bereits bei der Berechnung des Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Wird die Nebentätigkeit aufgenommen nach Beginn der Kurzarbeit, dann erfolgt die Anrechnung ab Erreichen des Soll-Entgelts. Diese Regelung galt seit dem 01.04. für systemrelevante Berufe und wurde ab dem 01.05.2020 auf alle Berufe ausgedehnt. Sie wurde mehrmals verlängert und endete am 31.12.2020. Minijobs (bis 450 € pro Monat) bleiben vollständig anrechnungsfrei. Diese Regelung zu Minijobs wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

Grundsätzlich sind das Kurzarbeitergeld und Zuschüsse steuerfrei. Aufgrund des steuerlichen Progressionsvorbehalts gelten das Kurzarbeitergeld und etwaige Zuschüsse als sozialversicherungspflichtiges Einkommen für das laufende Jahr und müssen in der privaten Steuererklärung angegeben werden. Dies führt sehr wahrscheinlich zu einer Steuernachzahlung im folgenden Jahr.



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