Kurzarbeit - Wie können sich Arbeitnehmer zur Wehr setzen ? ArbG Stuttgart v. 02.12.2020

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Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden in Deutschland geänderte Kurzarbeitsregelungen getroffen, um Arbeitsplätze zu sichern. Diese geänderten Regelungen wurden mehrfach verlängert. Fast zwei Jahre später gibt es Anzeichen dafür, dass diese Regelungen in absehbarer Zeit nicht mehr verlängert werden und die alte Rechtslage wiederhergestellt wird. 

Kurzarbeit führt zu Gehaltseinbussen von bis zu 40 Prozent. Nicht alle Unternehmen stocken das Kurzarbeitergeld (KUG) auf. Für viele Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob sie sich gegen die Anordnung weiterer Kurzarbeit wehren können.  

Kurzarbeit kann grundsätzlich in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in dem Arbeitsvertrag vereinbart werden, nicht jedoch einseitig durch den Arbeitgeber. Dieser kann jedoch Grundsätzlich eine Änderungskündigung gegen Arbeitnehmer aussprechen.

Eine Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit wurde auch durch das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet (Urt. v. 27.1.1994, Az. 2 AZR 546/17).

Unternehmen dürfen Kurzarbeit nach einem Urteil des Arbeitsgeriichts Stuttgart vom 02.12.2020 notfalls einseitig anordnen, sogar durch eine fristlose Änderungskündigung.  

Auch der Urlaubsanspruch kann sich nach einem Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) verringern (Urt. v. 08.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11).

Eine fristlose Änderungskündigung zur Lohnkürzung ist aber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur in ganz extremen Ausnahmefällen zulässig.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten einschließlich dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Eine kostenlose Ersteinschätzung und Beratung über Prozeßkostenhilfe wird angeboten.

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