"Ladungsfähige Anschrift" mit Postdienstleister?

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Sie werden verklagt und stellen fest: Der Kläger nennt nicht seine eigene Anschrift, sondern eine C/O-Anschrift, die seines Anwalts oder sonst eine, an der er nicht wohnt oder arbeitet. 

Normalerweise muss man bei einer Klage die genaue Adresse der beteiligten Parteien angeben. Wenn diese Angabe ohne guten Grund verweigert wird, kann die Klage unzulässig sein, weil sie den Anforderungen an eine ordnungsmäße Klageerhebung nicht genügt, § 253 ZPO.

Wie sieht es aus, wenn man die Adresse des Postdienstleisters angibt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden. In diesem Fall hatte die Klägerin die Adresse des Postdienstleisters angegeben, den sie mit der Weiterleitung ihrer Post beauftragt hatte.


Die Hintergründe: Es kommt darauf an, dass die angegebene Adresse eine realistische Möglichkeit bietet, die Klageschrift an den Empfänger zu übergeben. Die Regelungen beruhen auf der Annahme, dass die Zustellung direkt durch Übergabe an den Empfänger erfolgt. Die entscheidende Frage ist, ob die Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit an der angegebenen Adresse anzutreffen ist.


Die Angabe einer gültigen Adresse dient dazu, die Partei zu identifizieren. Gleichzeitig zeigt sie die Bereitschaft, mögliche Konsequenzen des Prozesses, insbesondere die Kostenpflicht, zu akzeptieren und den Prozess nicht im Verborgenen zu führen. Außerdem ermöglicht sie dem Gericht, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen.


Der Bundesgerichtshof: Der BGH entschied, dass die Adresse des Postdienstleisters diesen Anforderungen nicht genügt. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.

In diesem Fall scheidet die Zustellung an die Partei unter der angegebenen Adresse aus, da sich die Partei dort nicht aufhält. Eine Zustellung an einen Vertreter ist möglich, erfordert jedoch eine Vollmacht, die über die bloße Weiterleitung von Post hinausgeht. Das Vorstehende gilt in beide Richtungen - für Kläger und Beklagten.


Die Rechtsanwälte der Kanzlei Kötz Fusbahn sind seit Jahrzehnten bei den Land- und Oberlandesgerichten tätig und kennen sich im Zivilprozessrecht sehr gut aus. Sprechen Sie uns an!





Dr. Daniel Kötz ist seit fast 30 Jahren Rechtsanwalt und kennt sich in allen zivilprozessualen Lagen aus. Er führt Zivilprozesse in den Bereichen Medien- und Wettbewerbsrecht, Marken-, Persönlichkeits- und Urheberecht.

Foto(s): Frank Beer, KI

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