Längere Haftung für unterlassene Baugrunduntersuchung
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Unterlässt ein erfahrener Bauträger die Untersuchung des Baugrundes, trotz Anhaltpunkte für eine Baugrundproblematik, und entstehen später wegen falscher Gründung Risse am Bauwerk, so unterliegt der diesbezügliche Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht der normalen Verjährungsfrist, sondern die Ansprüche verjähren erst nach drei Jahre ab Kenntnis des Käufers, da Arglist vorliegt. So der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 8.3.2012 (VII ZR 116/10).
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