LaGeSO droht m. Mahn-, Klageverfahren u. Bußgeldern wg. Überbelegung, Mietwucher u. Zweckentfremdung

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Wir berichteten bereits, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) bzw. dessen Rechtsnachfolger – das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) – dazu übergegangen ist, die an die Betreiber von Notunterkünften auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen geleisteten Pauschalen von bis € 50.- pro Tag und Flüchtling in voller Höhe zurückzufordern und stattdessen den Betreibern eine Aufwandsentschädigung von lediglich € 12.- pro Tag und Flüchtling zustehen zu wollen.

Hiervon betroffen sind vor allem Betreiber, die Flüchtlinge in Ferienwohnungen oder Hostels unter Verstoß gegen das Verbot der Wohnraumzweckentfremdung bzw. des Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften oder gegen das Überbelegungsverbot nach Wohnaufsichtsrecht untergebracht haben.

Die Ankündigung des LaGeSo bzw. LAF diese Vorgänge zur Weiterverfolgung der dadurch verwirklichten Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände an die in der Regel zuständigen Bezirksämter abzugeben, kann von den betroffenen Betreibern nicht ernst genug genommen werden.

Das Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten führt zudem als besonders scharfes Schwert gegen die Betreiber von Ferienwohnungen, welche unter Verstoß gegen die vorzitierten gesetzlichen Vorschriften (Wohnraumzweckentfremdung, Überbelegung, u.a.) Flüchtlinge untergebracht haben, ins Feld, dass die getroffenen Vergütungsvereinbarungen bzw. Kostenübernahmeerklärungen wegen des Verbotes des Mietwuchers nach § 138 II BGB i.V.m. § 291 StGB als von Anfang an nichtig zu betrachten, so dass die erhaltenen Zahlungen mangels Rechtsgrundlage in voller Höhe zurückzuerstatten seien.

Neben den Rückforderungsverlangen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten hinsichtlich der Beherbergungsentgelte werden sich die betroffenen Betreiber aller Voraussicht nach in Kürze auch den empfindlichen Bußgeldforderungen wegen Sachverhalten der Wohnraumzweckentfremdung, der Überbelegung, des Fehlens einer Baugenehmigungen für den Betrieb einer gewerblich genutzten Beherbergungsstätte und nicht zuletzt eines Strafverfahrens wegen Mietwuchers oder Mietpreisüberhöhung, welches aufgrund der exorbitanten Höhe der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ebenfalls empfindlichen Geldstrafen führen wird, ausgesetzt sehen.

Was sich in den Hochzeiten der Flüchtlingskrise als ein lukratives und durch das LaGeSo quasi gefördertes Geschäftsmodell dargestellt hatte, kann sich für viele Betreiber nunmehr zu einem die eigene wirtschaftliche Existenz gefährdenden Kampf nicht nur gegen das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, sondern auch die auf den Plan gerufenen Ordnungsämter und Strafverfolgungsbehörden verkehren.

Rechtsanwalt Ullrich, welcher sich seit Beginn der Flüchtlingskrise regelmäßig mit allen Aspekten zum Thema der Flüchtlingsunterbringung befasst hat und bereits von Rückforderungen betroffene Betreiber gegenüber dem LaGeSo bzw. LAF vertritt, hält die vom Landesamt zur Rückforderbarkeit der geleisteten Zahlungen vertretene Rechtsauffassung in vielen Fällen für nicht haltbar. Dies – so Rechtsanwalt Ullrich – vermindere jedoch nicht das in den Rückforderungsverlangen enthaltene Gefahrenpotential für die betroffenen Betreiber.

Grundfalsch sei es demnach, auf die Rückforderungsschreiben des Landesamtes nicht oder in Eigenregie zu reagieren. Dies ziehe lediglich eine gegen die Betreiber gerichtete Zahlungsklage und die Konfrontation mit den wegen der Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen zuständigen Ordnungsämtern und Strafverfolgungsbehörden nach sich. Sei dieser Apparat gegen den betroffenen Betreiber erst einmal angelaufen, sei dieser nur sehr schwer wieder zu stoppen.

Deshalb ist es – so Rechtsanwalt Ullrich – zum Schutz der betroffenen Betreiber von weichenstellender Bedeutung, dass deren Interessen gebündelt und durch eine anwaltliche Vertretung aus einer Hand gegenüber dem Landesamt formuliert werden, um so aus der mit der Vertretung einer Vielzahl von Betroffenen resultierenden Verhandlungsmacht zu einer vergleichsweisen Regelung der einzelnen Streitverhältnisse zu kommen.

Gerne vertreten wir auch Ihre Interessen als betroffener Betreiber gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten. Sprechen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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