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Laminat- oder Teppichboden? Darf der Mieter mitbestimmen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ob man sich für einen Laminat- oder Teppichboden entscheidet, ist nicht immer nur Geschmackssache. So benötigt z. B. ein Allergiker eher einen Laminatboden. Allerdings können die Mieter einer Wohnung nicht einfach den vorhandenen Bodenbelag gegen einen anderen austauschen – der Vermieter hat dabei stets ein Wörtchen mitzureden. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Vermieter den Teppichboden gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen möchte?

Streit um Bodenbelag

Eine Mieterin fragte bei ihrer Vermieterin an, ob der Teppichboden in der betreffenden Wohnung ausgetauscht werden könne. Der sei schließlich schon über 17 Jahre alt und ziemlich stark abgenutzt. Die Vermieterin erklärte sich zum Austausch bereit – wollte jedoch den Teppichboden gegen einen Laminatboden ersetzen.

Das aber missfiel der Mieterin – sie wollte schließlich nur einen neuen Teppichboden, keinen komplett anderen Bodenbelag. Dieser würde nämlich zu einem vollkommen neuen Wohngefühl führen. Außerdem habe sich eine Nachbarin bereits mit Teppichboden über ihren „schweren Gang“ beschwert, der mit einem Laminatboden noch deutlicher zu hören sein würde. Ein Streit mit der Nachbarin sei dann vorprogrammiert. Die Vermieterin erklärte, dass im Mietvertrag nicht explizit geregelt sei, dass die Wohnung mit einem Teppichboden ausgestattet sein muss. Die Mieterin habe somit keinen Anspruch darauf. Ein Laminatboden sei außerdem hygienischer und leichter zu pflegen. Der Streit der Mietvertragsparteien endete vor Gericht.

Vermieterin muss Teppichboden verlegen

Das Landgericht (LG) Stuttgart entschied, dass die Vermieterin den Teppichboden nicht gegen den Willen der Mieterin durch einen Laminatboden ersetzen darf.

Gemäß § 535 I 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter nicht nur dazu verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben – er muss auch dafür sorgen, dass dieser erhalten bleibt. Es ist jedoch stets zu beachten, dass derartige Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB die Wohnung nicht wesentlich verändern dürfen – ansonsten wird nämlich nicht der ursprüngliche vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten, sondern unter Umständen sogar eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB durchgeführt, die von § 535 I 2 BGB nicht mehr gedeckt ist.

Ist also z. B. ein Teppichboden nach jahrelanger Nutzung alt und verschlissen, muss der Vermieter einen neuen Teppichboden auswählen, der „in Farbe, Art und Güte“ mit dem alten vergleichbar ist. Das Verlegen eines Laminatbodens stellt dagegen eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Zustand dar. Zwar haben die Parteien vorliegend die Art des Bodenbelags vertraglich nicht ausdrücklich festgelegt, aber die Wohnung wurde mit einem Teppichboden vermietet – sie befand sich daher nur samt Teppichboden in einem vertragsgemäßen Zustand.

Die Richter betonten ferner, dass sich der subjektive Wohnwert je nach Art des Bodenbelags verändere. So führe z. B das Laufen auf einem harten und kalten Untergrund im Vergleich zu dem vorher flauschigen, warmen Boden zu einem völlig neuen Wohngefühl. Im Übrigen bestand durchaus die Gefahr, dass sich der Trittschall mit einem Laminatboden erhöht und zu einem Konflikt mit der Nachbarin führt. Für das Gericht war somit der mieterseitige Wunsch nach einem Teppichboden sowie einem friedlichen Zusammenleben mit den übrigen Hausbewohnern durchaus nachvollziehbar.

Auch wenn ein Laminatboden leichter und schneller zu reinigen, hygienischer sowie langlebiger ist als ein Teppichboden, darf der Vermieter also nicht eigenmächtig handeln. Das galt im vorliegenden Fall schon allein deshalb, weil nicht die Vermieterin den Teppichboden regelmäßig putzen und pflegen muss, sondern die Mieterin, die sich unstreitig dazu bereit erklärt hat. Ferner schätzte das Gericht die Lebensdauer von Laminat nicht viel höher ein als die des Teppichbodens, der immerhin erst nach über 17 Jahren ausgetauscht werden musste.

(LG Stuttgart, Urteil v. 01.07.2015, Az.: 13 S 154/14)

(VOI)

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