Landgericht bestätigt: Kündigung der Aachener Bausparkasse unwirksam

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Das Landgericht Aachen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.07.2017 (Az.: 10 O 158/17) die Unwirksamkeit einer Kündigung der Aachener Bausparkasse nach den §§ 313, 314 BGB bestätigt. Die Bausparkasse trägt das Risiko einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus.

Aachener Bausparkasse kündigte Vertrag wegen Niedrigzinsen

In dem vor dem Landgericht verhandelten Fall hatte die Aachener Bausparkasse den Bausparvertrag gekündigt, da sie die Ansicht vertrat, ihr sei ein Festhalten am für sie ungünstigen Bausparvertrag aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen nicht zumutbar. Sie könne sich daher auf einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 314 BGB bzw. auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen.

Der Bausparer hat der Kündigung widersprochen. Da die Bausparkasse auf die Wirksamkeit der Kündigung beharrte, wurde Klage zum Landgericht Aachen erhoben.

Landgericht hält Kündigung für unwirksam

Das Landgericht hält diese Kündigung für nicht wirksam. Nach der Ansicht der Aachener Richter fehlt es an einem wichtigen Grund zur Kündigung. Die allgemeinen Niedrigzinsen können hierfür nicht herhalten. Vielmehr trägt die Bausparkasse das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus. Entsprechend stellte das Landgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung durch Urteil fest.

Aachener Bausparkasse trägt auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren

Darüber hinaus wurde die Aachener Bausparkasse zum Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts stellt die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung aus dem Bausparvertrag dar, die zum Schadensersatz in Höhe der Anwaltskosten berechtigt.

Urteil stärkt Bausparkunden bei der Abwehr unberechtigter Kündigungen

Das Urteil des Landgerichts verbessert die Rechtsposition der Bausparkunden enorm. Zwar hatte das Amtsgericht Aachen kürzlich in einem von RA David Stader geführten Verfahren ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung angenommen (wir berichteten), jedoch stand eine Äußerung des – für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts – zuständigen Landgerichts noch aus. Mit dem aktuellen Urteil zeichnet sich ab, dass auch in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Aachen gute Chancen bestehen, die unberechtigte Kündigung abzuwehren.

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