Landgericht Heilbronn verurteilt ShareWood Switzerland AG

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Das Landgericht Heilbronn hat ShareWood Switzerland AG mit Urteil vom 8. März 2021 zur Rückzahlung von 33.649,95 € zuzüglich Zinsen an eine Anlegerin verurteilt, außerdem zur Übernahme außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie dazu, die vollständigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Widerruf und Schadensersatz

Ein weiteres deutsches Landgericht schließt sich damit der mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung an, welche die Verträge mit der ShareWood Switzerland AG für widerruflich hält. Die von Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB vertretene Klägerin hatte den Widerruf ihrer Verträge erklärt und die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung ihres vollständigen investierten Geldes aufgefordert.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist überdies, dass das Gericht neben dem Widerrufsrecht auch einen Schadensersatzanspruch bestätigte. Das Landgericht Heilbronn stellt fest, dass die ShareWood Switzerland AG gegen ein Schutzgesetz verletzt hat, indem sie keinen Vermögensanlagenverkaufsprospekt veröffentlicht, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

Mit Verträgen aus den Jahren 2013, 2017 und 2019 hatte die Klägerin insgesamt 33.649,95 € zur Investition in Baumplantagen in Brasilien an die ShareWood Switzerland AG gezahlt. Die versprochenen Erträge hat die Klägerin indes nie erhalten.  Da die ShareWood Switzerland AG die Kapitalanlage ausschließlich im Wege des Fernabsatzes, also über Internet, E-Mail und Telefon vertreibt, handelt es sich um Fernabsatzverträge. Bei diesen haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht, worüber die ShareWood Switzerland AG die Anleger belehren musste. Solche Belehrungen finden sich aber nirgendwo in den Verträgen, weswegen das an sich nur 14 Tage laufende Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann.  Nicht nur ist deutsches Recht anwendbar und sind die deutschen Gerichte zuständig, auch könne die Anlegern Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf erklären.

Schutzgesetzverletzung

Die ShareWood Switzerland AG vertreibt Kapitalanlagen in Bäume im brasilianischen Bundesstaat Mato Grosso. Den Anlegern wird eine sichere und nachhaltige Anlage in „grüne Werte“ versprochen. Man könne nicht nur sein Vermögen mehren, sondern dabei noch dazu Klima- und Regenwaldschutz betreiben, so die Eigenwerbung der ShareWood Switzerland AG.

Allerdings hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der ShareWood Switzerland AG den Vertrieb in  Deutschland untersagt. Verbotenerweise hatte die ShareWood Switzerland AG die Kapitalanlage ohne Veröffentlichung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensanlagenverkaufsprospekts vertrieben. Dies stellt eine Schutzgesetzverletzung dar, die als weitere Begründung für den Rückzahlungsanspruch und die Kostentragung vom Landgericht Heilbronn herangezogen wurde.

Zuvor hatten bereits die Landgerichte Frankfurt am Main, Leipzig und Tübingen die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung verurteilt.

Foto(s): Bruno Kelly


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