BGH zum Recht auf Vergessenwerden: Google muss nur bei Nachweis offensichtlich unrichtiger Informationen löschen

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Mit aktuellem Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Google Suchergebnisse immer nur dann von seinen Suchergebnislisten entfernen muss ("auslisten"), wenn der Antragsteller die offenbare Unrichtigkeit von Angaben nachweisen kann. Betreiber von Internetseiten sind dagegen nicht verpflichtet, selbst zu ermitteln und auf Betroffene zuzugehen. 

Großzügiger entschied das höchste deutsche Zivilgericht im Hinblick auf Bilder. Wenn darauf abgebildete Personen dies verlangen und die Bilder aus dem Kontext gerissen sind, darf Google diese nicht mehr in seinen Suchergebnissen anzeigen. 

Mit dem Urteil setzt der Bundesgerichtshof einen Schlusspunkt unter ein seit 2015 laufendes Verfahren, das am Landgericht Köln seinen Ausgang genommen und zwischenzeitlich, über das Oberlandesgericht Köln und den BGH, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angelangt war. Am 8. Dezember 2022 hatte der in einer sog. Vorabentscheidung Vorgaben gemacht, die der BGH nun in seinem Urteil umsetzte. 

Kläger aus der Finanzbranche fühlten sich erpresst

Der Kläger waren für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. 

Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. 

Über das Geschäftsmodell der Betreiberin dieser Internetseite wurde aber auch kritisch berichtet. Es gab u. a. den Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie erst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen oder die negative Berichterstattung zu verhindern. 

Die Kläger trugen vor, erpresst worden zu sein. Sie forderten Google dazu auf, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste anzuzeigen und Fotos von ihnen als Vorschaubilder, sog. "thumbnails" anzuzeigen. Google erklärte dazu, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. 

Keine generelle Prüfpflicht, Löschung nur bei Nachweis offenbarer Unrichtigkeit

Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil im Wesentlichen dem EuGH gefolgt und hat die Vorinstanzen bestätigt.  Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die kritisierten Inhalte „offensichtlich unrichtig“ sind. 

Recht erhielten die Kläger aber mit der Forderung, bei der Suche nach ihren Namen sogenannte Vorschaubilder („Thumbnails“) zu löschen, die auf die eigentlichen Internetseiten verweisen. „Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt“, so der BGH.

Wer sich durch unwahre Berichterstattung in seinen Rechten verletzt sieht, sollte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Neben einer Auslistung bei Google kommen auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen diejenigen in Betracht, die falsche Tatsachen oder ehrverletzende Äußerungen verbreiten. 




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