Landgericht München urteilt zur Kündigung von Verträgen im Online-Geschäftsverkehr

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Das Landgericht München hat kürzlich in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Sky Deutschland ein wegweisendes Urteil bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten von Verträgen im Online-Geschäftsverkehr gefällt (Urteil vom 10. Oktober 2023, 33 O 15098/22). Die Entscheidung bezieht sich auf die Voraussetzungen des § 312k Absatz 2 BGB und hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten und die Kündigungsmodalitäten für Verbraucher.

Gemäß § 312k Absatz 2 BGB sind klare Anforderungen an die Kündigungsmöglichkeiten von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt. Insbesondere fordert dieser Paragraph, dass ein Unternehmer sicherstellen muss, dass Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines online abzuschließenden Vertrags abgeben können. Hierfür muss eine spezifische Kündigungsschaltfläche bereitgestellt werden. Diese Schaltfläche muss deutlich mit den Worten "Verträge hier kündigen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Verbraucher muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden, auf der er relevante Angaben zur Kündigung machen kann. Zudem muss eine gut lesbare Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein, um die Kündigungserklärung abzugeben.

Das Landgericht München hat in dem Verfahren gegen Sky die Kündigungsmöglichkeit nach dem Login auf einer Webseite bewertet. Hierbei stellte das Gericht fest, dass der Streamingdienst Wow auf seiner Seite eine Kündigungsschaltfläche am Ende der Seite platzierte, die jedoch zu einer Unterseite führte, auf der die Verbraucher ihre E-Mail-Adresse und Passwort eingeben mussten, um die Kündigung vorzunehmen. Erst nach dem erfolgreichen Login war eine Kündigung möglich. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Praxis nicht mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 312k Absatz 2 BGB konform geht.

Die Richter argumentierten, dass eine Kündigungsmöglichkeit ohne vorheriges Login gewährleistet sein müsse. Verbraucher sollten die Kündigungserklärung ohne Eingabe von sensiblen Daten oder Passwörtern abgeben können. Die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar und unmittelbar zugänglich sein, wie es das Gesetz vorschreibt.

Auch wenn Sky gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat ist es für Webseitenbetreiber, insbesondere für Unternehmen, die Online-Dienstleistungen oder Abonnements anbieten, ratsam, die Kündigungsmöglichkeiten auf ihren Webseiten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 312k Absatz 2 BGB zu überprüfen und anzupassen. Die Argumente des Landgerichts lassen sich hören. Das Landgericht beruft sich in seiner Begründung explizit auf die Gesetzesbegründung, wonach Verbraucher jederzeit und ohne Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen können müssen.

Es ist essenziell, eine deutlich gekennzeichnete Kündigungsschaltfläche bereitzustellen, die den Verbraucher unmittelbar zu einer Kündigungsbestätigungsseite führt, auf der alle relevanten Angaben ohne Login gemacht werden können. Die Möglichkeit zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher sollte ebenfalls gewährleistet sein.

Webseitenbetreiber sollten sicherstellen, dass diese Schaltflächen und Seiten stets leicht zugänglich sind, um den Verbrauchern einen unkomplizierten Kündigungsprozess zu ermöglichen und gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Dies dient nicht nur der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, sondern trägt auch zu einem positiven und vertrauenswürdigen Kundenerlebnis bei.


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