Klimaneutrale Werbeversprechen und die rechtlichen Fallstricke: Das Urteil des OLG Düsseldorf

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Die steigende Bedeutung von Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit in der Gesellschaft spiegelt sich auch in den Werbeversprechen von Unternehmen wider. Im Streben nach einem grünen Image und einer positiven Wahrnehmung nutzen viele Firmen Begriffe wie "klimaneutral" oder "nachhaltig". Doch die rechtliche Zulässigkeit solcher Aussagen ist keineswegs selbstverständlich, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urt. v. 6. Juli 2023, 20 U 72/22) verdeutlicht.

Grundsätzlich müssen Werbeaussagen den allgemeinen Maßstäben entsprechen und dürfen nicht irreführend sein, wie im Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt ist. Irreführung kann dabei sowohl durch aktives Handeln (§ 5 Abs. 1 UWG) als auch durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG) entstehen.

Das OLG Düsseldorf hat in einem konkreten Fall über die Aussagen "Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker" in einer Anzeige und "klimaneutrales Produkt" auf einem Marmeladenglas entschieden, dass diese als irreführend gelten, wenn sie nicht ausreichend erläutert werden. Die entscheidende Frage war dabei, ob Verbraucher ausreichend informiert werden, um die beanspruchte Klimaneutralität nachvollziehen zu können.

Das Gericht stellte fest, dass Verbraucher zwar generell verstehen, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden kann. Dennoch haben sie ein berechtigtes Interesse daran, über grundlegende Umstände der Klimaneutralität informiert zu werden. In diesem Fall bemängelte das Gericht, dass weder die Anzeige noch die Produktverpackung ausreichende Informationen darüber enthielten, wie genau die "Klimaneutralität" erreicht wird.

Die beklagte Firma verteidigte sich, indem sie auf ihre Website verwies, auf der detaillierte Erläuterungen zu finden seien. Doch das OLG Düsseldorf war mit dieser Argumentation nicht zufrieden. Es betonte, dass ein klarer Zusammenhang zwischen dem Begriff "klimaneutral" und der Webseite mit den weiteren Informationen geschaffen werden müsse.

Ein entscheidender Punkt war daher die Frage, ob das Unternehmen aktiv auf die zusätzlichen Informationen hinweist. Das Gericht argumentierte, dass dies durch einfache Maßnahmen wie die Angabe "Näheres unter ..." hätte geschehen können. Die Verbindung zwischen der werblichen Aussage und den erläuternden Informationen auf der Website fehlte jedoch. Daher  entscheid das Gericht, dass die Werbung irreführende war.

Dieses Urteil sendet ein klares Signal an Unternehmen, die mit Klimaneutralität werben wollen. Es reicht nicht aus, lediglich den Begriff zu verwenden – eine transparente und leicht zugängliche Aufklärung über die konkreten Maßnahmen und Kompensationen ist erforderlich. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen nicht nur den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in ihre Umweltinitiativen stärken.

Die Anforderungen an die Transparenz von Umweltaussagen in der Werbung sind also hoch. Unternehmen sind gut beraten, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen klar und verständlich zu kommunizieren. Nur so können sie nicht nur ökologische, sondern auch rechtliche Stolpersteine vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher nachhaltig gewinnen.


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