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Landtagswahlen 2008

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Jahr 2008 steht ganz im Zeichen der Landtagswahlen. Am kommenden Sonntag ist es wieder soweit: Die Bevölkerung in Hessen und Niedersachsen ist zur Wahl ihrer zukünftigen Landesregierung aufgerufen. Am 24. Februar folgt die Bürgerschaftswahl in Hamburg und schließlich findet am 28. September die Landtagswahl in Bayern statt. Die anwalt.de Redaktion nutzt den aktuellen Anlass und zeigt Ihnen die Unterschiede in den verschiedenen Bundesländern. Die Landtagswahlen sind bundesweit durchaus von Interesse, weil nicht zuletzt auch die Zusammensetzung des Bundesrates von den Wahlergebnissen der Landtagswahlen abhängt.

[image] Wahlrecht und Wahlverfahren

Gesetzlich geregelt sind die Landtagswahlen in den Landeswahlgesetzen der Bundesländer. Wahlberechtigt sind in allen vier Ländern alle Deutschen ab dem 18. Lebensjahr, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland haben (aktives Wahlrecht). Die Altersgrenze von 18 Lebensjahren gilt auch in Hinblick auf das passive Wahlrecht mit Ausnahme von Hessen: Dort können sich erst Bewerber ab dem 21. Lebensjahr zur Wahl stellen. Die Legislaturperiode beträgt in Hessen, Niedersachen und Bayern jeweils 5, in Hamburg 4 Jahre.

Alle Landtagswahlen finden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl statt, d.h. jede Partei oder Wählergruppe erhält eine dem Verhältnis ihrer erreichten Stimmen entsprechende Anzahl an Sitzen im Parlament. In Niedersachsen, Hessen und Bayern hat jeder Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er den Direktkandidaten im Wahlkreis und mit der Zweitstimme die Landesliste der Parteien. In Hessen bezeichnet man die Erststimme als „Wahlkreisstimme" und die Zweitstimme als „Landesstimme".

Man unterscheidet zwischen der Wahl mit sogenannten offenen Listen (Bayern) und mit geschlossenen Listen (Hessen, Niedersachsen). Bei der offenen Listenwahl kann der Wähler seine Stimmen nach Belieben auf Kandidaten verschiedener Listen verteilen, neue Kandidaten einfügen bzw. Kandidaten streichen. Im Gegensatz dazu werden bei den geschlossenen Listen die Kandidaten nicht vom Wähler, sondern von den Parteien aufgestellt. Der Wähler kann die von den Parteigremien aufgestellte Kandidatenliste nicht beeinflussen und nur als Ganzes akzeptieren oder nicht.

In Hamburg sind offene Wahlkreislisten mit geschlossenen Landeslisten kombiniert. Die Hamburger Wähler können insgesamt sechs Stimmen abgeben: fünf Wahlkreisstimmen für die Direktkandidaten des Wahlkreises bzw. die gesamte Wahlkreisliste und eine Listenstimme für die Landesliste.

In allen Bundesländern gilt die Sperrklausel von 5 Prozent, d.h. es werden nur Landeslisten von Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der gültigen Listenstimmen erhalten. Hintergrund dieser Sperrklausel ist es, die Zersplitterung des Parlaments in verschiedene Parteien zu verhindern und so eine stabile Mehrheitsfindung des Parlaments zu gewährleisten.

 
Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung

In den Bundesländern kommen bei der Berechnung der Sitzverteilung verschiedene Verfahren zum Einsatz. Es stehen drei Sitzverteilungsverfahren zur Auswahl.

Das Verfahren d'Hondt wird in Niedersachsen angewandt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Divisorverfahren, d.h. die Stimmen der Parteien werden durch die Stimmen pro Sitz (Divisor) dividiert und abgerundet. Das d'Hondtsche Sitzverteilungsverfahren führt im Ergebnis zu einer Bevorzugung größerer Parteien. Wird dieses Verfahren auf mehrere Wahlkreise unabhängig voneinander angewandt, verstärkt sich die begünstigende Wirkung für die größeren Parteien. Aus diesem Grund hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Verfahren 1992 in Bayern für verfassungswidrig erklärt. In den sieben bayerischen Wahlkreisen erfolgte die Mandatvergabe an die Parteien jeweils getrennt, so dass sich die Begünstigung der großen Parteien versiebenfachte und so eine Verteilung der Sitze gemäß einer Verhältniswahl nicht mehr gewährleistet war.

Beispiel: Landesparlament mit 150 Sitzen und 3 Mio. gültigen Wahlstimmen; für einen Sitz im Parlament sind 20.000 Wählerstimmen erforderlich (Divisor = 20.000). Erringt eine Partei nun 104.000 Wahlstimmen erhält sie 5,2 Landtagssitze (104.000 ./. 20.000 = 5,2). Das Ergebnis wird auf 5 Sitze abgerundet.

Seit 1994 ermittelt man deshalb in Bayern die Verteilung der Sitze nach dem Hare/Niemayer-Verfahren, das auch bislang bei der Bundestagswahl angewendet wurde. Hier werden in Hinblick auf die Parteiengröße neutrale Ergebnisse erzielt. Auch in Hessen wird die Verteilung der Sitze anhand dieses Verfahrens ermittelt. Für die Berechnung wird kein Divisor, sondern eine bestimmte Quote herangezogen. Die Quote ergibt sich aus der Gesamtsitzzahl multipliziert mit der Parteistimmenzahl geteilt durch die Gesamtstimmenzahl. Allerdings hat auch dieses Verteilungsverfahren Schwächen und führt in Extremsituationen zu widersprüchlichen Ergebnissen (Paradoxon), beispielsweise kann eine Partei bei einer Erhöhung der Gesamtsitzzahl bei gleicher Stimmenverteilung einen Sitz verlieren oder eine Partei trotz Stimmengewinnen einen Sitz verlieren und zugleich eine andere Partei trotz Verlusten einen Sitz gewinnen.

Beispiel: Landesparlament mit 150 Sitzen und 3 Mio. gültigen Wahlstimmen. Eine Partei erringt mit 104.000 Wahlstimmen 5,2 Parlamentssitze (150 x 104.000 ./. 3 Mio. = 5,2). Erhöht sich die Sitzzahl könnte die Partei im Extremfall bei der nächsten Wahl mit der gleichen oder höheren Stimmenanzahl (> 104.000) evt. einen Sitz verlieren oder sogar trotz Stimmenverlust (< 104.000) einen Sitz gewinnen.

Diese Schwächen werden in dem sogenannten Sainte-Laguë-Verfahren vermieden, weil hier zwar ebenfalls anhand einer festen Quote das Ergebnis ermittelt wird, die Sitzverteilung aber grundsätzlich konstant bleibt. Dieses Verfahren kommt bei der Hamburger Bürgerschaftswahl zur Anwendung. Am 24. Januar 2008 hat der Bundestag beschlossen, das Sainte-Laguë-Verfahren auf Bundesebene ab der Bundestagswahl 2009 anzuwenden. 

 
Ausgleichs- und Überhangmandate

Häufig werden mit der Erst- und mit der Zweitstimme unterschiedliche Parteien bzw. Kandidaten gewählt. So kommt es vor, dass eine Partei mehr Mandate in den Wahlkreisen erringt als ihr nach dem Proporz zustehen (Überhangmandate). Diese Mandate bleiben der Partei erhalten. Die übrigen Parteien erhalten dann entsprechende Ausgleichsmandate und die Sitzverteilung wird anhand der neuen Sitzanzahl neu berechnet.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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