Lange getrennt, aber nicht geschieden: im Zugewinn ist der Lottogewinn trotzdem auszugleichen

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Mit seiner Entscheidung vom 16.10.2003, AZ: XII ZB 277/12, hat der Bundesgerichtshof über folgenden Sachverhalt entschieden: Die Ehegatten trennten sich im August 2000. Seit 2001 lebte der Ehemann mit seiner neuen Partnerin zusammen, mit welcher er im November 2008 Lotto spielt und eine erhebliche Summe gewinnt. Der Scheidungsantrag erfolgt am 31.01.2009, erst nachdem der Gewinn ausgezahlt wurde.

Die Ehefrau beantragt den Ausgleich des Zugewinns und verlangt hier primär die Hälfte des Anteils des Ehemanns von dem Lottogewinn. Der Bundesgerichtshof kommt zu der Auffassung, dass tatsächlich dieser Lottogewinn trotz der langen Trennungszeit dem Endvermögen zuzurechnen ist, also dem Ausgleich unterliegt. Der Ehemann muss zahlen. Insbesondere ist § 1374 Abs. 2 BGB nicht analog anwendbar, genauso wenig wie § 1381 BGB direkt.

Vor diesem Ergebnis hätte sich der Ehemann schützen können, indem er zum Beispiel früher den Scheidungsantrag eingereicht hätte. Jedoch gibt es eine weitere Möglichkeit, auch bei einer Trennung ohne Scheidungsantrag, sich vor diesem Ausgleich zu schützen, welche der Ehemann wohl nicht kannte, aber durchaus hierdurch schon vorher den Zugewinnausgleich hätte verhindern können.

Nach mindestens dreijähriger Trennung kann nach den §§ 1385, 1386 BGB die Zugewinngemeinschaft beendet werden. Hierfür ist nur ein Antrag des Ehegatten beim zuständigen Familiengericht erforderlich. Der Bestand der Ehe, wird ansonsten nicht berührt.

Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tritt die Gütertrennung ein. Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Antrag der Gegenseite zugestellt wird.

Nicht einmal ein Antrag auf Zugewinnausgleich ist erforderlich, weshalb auch der Ehegatte den Antrag stellen kann, welcher sich für ausgleichspflichtig hält. Hier hat also dieser gerade die Möglichkeit, wenn er meint, weiteren Zugewinn zu erhalten, sich aber nicht scheiden lassen will, den Zugewinnausgleich wirksam zu begrenzen.

Tom Martini

Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Foto(s): (c) Tom Martini

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