Lottogewinn im Zugewinnausgleich

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Der BGH hat am 16.10.2013 entschieden, dass ein vor Beginn des Scheidungsverfahrens erzielter Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten bereits mehrere Jahre getrennt gelebt und gewirtschaftet haben.

Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute seit 8 Jahren getrennt. Ein Scheidungsverfahren war aber nicht eingeleitet worden. Der Ehemann erzielte einen erheblichen Lottogewinn.

Danach stellte er den Scheidungsantrag. Die Ehefrau beantragte Zugewinnausgleich und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der Ehemann muss Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte seines Anteils an dem Lottogewinn zahlen.

BGH  XII ZB 277/12


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