Lange krank = Kündigung?
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Bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Kündigung wirksam ist. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Kündigung gerechtfertigt ist und kein Missbrauch seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person auch in Zukunft aufgrund ihrer Krankheit erheblich fehlen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Krankheit chronisch ist oder eine längere Genesungszeit erfordert.
Des Weiteren müssen betriebliche und wirtschaftliche Interessen gefährdet sein. Wenn die zu erwartenden Fehlzeiten aufgrund der Krankheit den Betriebsablauf erheblich belasten und mit Lohnfortzahlungen verbunden sind, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Es muss ein deutlicher Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und den betrieblichen Interessen bestehen.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wird auch eine Interessensabwägung vorgenommen. Hierbei wird das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers mit dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers abgewogen. Die Entscheidung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, wenn die Kriterien für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sind.
Es ist wichtig, dass die ausgesprochene Kündigung das mildeste Mittel für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darstellt. Wenn es andere Lösungen gibt, die weniger stark belastend sind und die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen können, sollten diese genutzt werden. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung sollte in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden, um alle Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung zu prüfen.
Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Sie müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund Krankheit vorliegen und dass alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind. Wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt wurde oder angeboten wurde, kann die Kündigung unwirksam sein.
Es ist wichtig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Rechte zu kennen und sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung angemessen zu verteidigen. Ein Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft kann bei rechtlichen Fragen und dem Schutz der eigenen Interessen unterstützen. In jedem Fall sollten Betroffene nicht einfach eine krankheitsbedingte Kündigung hinnehmen, sondern ihre Rechte aktiv verteidigen.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321
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