Langersehnte BGH-Urteile: Innova²/MLR können von Anlegern nicht ohne Weiteres Zahlungen verlangen

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.01.2018 in gleich sieben Verfahren der Publikumsgesellschaften Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L. (im Folgenden: Innova²) und MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i. L. (im Folgenden: MLR) gegen die Anleger verhandelt. Drei Verfahren betrafen die Mandanten der Witt Rechtsanwälte.

Der Senat stellte klar, dass die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gegen die Anleger derzeit nicht dargelegt sind. Die Publikumsgesellschaften begründeten ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche gegen die Anleger zum einen mit der mutmaßlichen Erforderlichkeit der Einziehung der ausstehenden Einlageraten für die Liquidation der Gesellschaften. Dabei stützten sie diese Erforderlichkeit auf die Angaben in der Liquidationseröffnungsbilanz. Der Senat schloss sich der Auffassung der Witt Rechtsanwälte an und stellte bei der Erforderlichkeit auf den Zeitpunkt der jeweils letzten mündlichen Verhandlung ab. Es sei nach Auffassung des BGH notwendig, eine dynamische Gesamtabrechnung mit einem konkreten Plan zu erstellen. Erst, wenn sich aus dieser Gesamtabrechnung die Erforderlichkeit der Einziehung der ausstehenden Raten für die Liquidationszwecke ergibt, könne der Liquidator offene Einlagen fordern. Etwas anderes könne sich jedoch aus den im Umlaufverfahren gefassten Beschlüssen vom Mai 2017 ergeben, mit denen der Liquidator mit der Einziehung der ausstehenden Einlagen beauftragt wurde. Über die Wirksamkeit und Einfluss der Beschlüsse auf das jeweilige Verfahren werden voraussichtlich die Berufungsgerichte nach der Zurückverweisung zu entscheiden haben.

Zum anderen behauptet der Liquidator der MLR und Innova², Herr Robert Kramer, zur Einziehung der offenen Einlageraten zum Zwecke des Ausgleichs zwischen den Anlegern berechtigt zu sein. Der Senat bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und gab zu erkennen, dass der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich nicht zu der Liquidation – und somit nicht zu den Aufgaben des Liquidators – gehört.

Der BGH stellte eindeutig klar, dass der Liquidator der Innova² und der MLR nicht ohne Weiteres Zahlungen der ausstehenden Einlageraten von den Anlegern fordern kann. Für die laufenden Verfahren bedeutet dies, dass die jeweiligen Gerichte über die Erforderlichkeit der Einziehung der Einlagen für die Liquidation sowie des Einflusses der Beschlüsse vom Mai 2017 nach Maßgabe der Feststellungen des BGH zu entscheiden haben werden. Für ersteres muss der Liquidator erstmal konkrete Zahlen liefern, anderenfalls werden die offenen Einlagenforderungen allenfalls als Posten in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einfließen.

Zwei der Verfahren der Witt Rechtsanwälte wurden bereits zur neuen Verhandlung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In dem dritten Verfahren hat der Senat einen Verkündungstermin auf den 13.03.2018 bestimmt. Hier rechnen wir mit einer endgültigen Entscheidung des BGH und werden diese auf unserer Homepage veröffentlichen.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München



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