Langfristige Wertpapier-Sparverträge ggf. vorzeitig kündbar

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Von der Max Heinr. Sutor oHG und anderen Anbietern wurden über mehrere Jahre Wertpapier-Sparverträge angeboten. Die Gelder wurden in unterschiedliche Fondsanlagen investiert. Zu den Fonds, in welche die Wertpapier-Sparanlagen der Sutorbank investiert wurden, gehören z.B. DWS FlexPension 2016 ISIN LU0174293885, Fidelity Funds European Growth ISIN LU0048578792 und M&G Global Basics Fund Euro ISIN GB0030932676.

Wer nach der positiven Entwicklung an der Börse 2015 jetzt eine Fortsetzung des Anfang 2016 einsetzenden Abwärtstrends befürchtet, kann über die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs nachdenken.

Der vorzeitige Ausstieg wird in manchen Fallkonstellationen langfristiger vertraglicher Bindung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Jahre 2012 ermöglicht.

Oft wurden die Wertpapier-Sparverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen. Die 2006 und 2007 abgeschlossenen Verträge laufen also regulär bis 2036 bzw. 2037. Eine derart lange Bindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen nicht zulässig. Daher können derartige Verträge unter Umständen vorzeitig gekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat zu der bindenden Laufzeit einer Gesellschaftsbeteiligung von 31 Jahren entschieden, dass es sich um eine unzulässige Kündigungsbeschränkung handelt. Diese Rechtsprechung dürfte auf Sparverträge mit ähnlich langer Laufzeit übertragbar sein. In seinem Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 205/10, hat der BGH wörtlich ausgeführt:

„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden können. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung des Beklagten als eine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Kündigungsbeschränkung zu bewerten mit der Folge, dass der Beklagte sich jederzeit durch Kündigung von seiner Beteiligung an der Klägerin lösen konnte.“

Betroffene Inhaber von Wertpapier-Sparverträgen, welche sich von dem Vertrag lösen möchten, sollten daher prüfen, ob die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung besteht, um ggf. drohende Wertverluste in Zukunft zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dethloff vertritt zahlreiche Kapitalanleger, welche sich langfristigen vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt haben. Für Fragen betroffener Anleger steht er als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gern zur Verfügung.



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