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Langzeit-Arbeitsloser hat Anrecht auf größere Wohnung bei regelmäßigem Umgangsrecht mit Kind

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer als Langzeitarbeitsloser regelmäßig das Umgangsrecht mit seinem Kind wahrnimmt, das vom Vater getrennt lebt, der hat unter Umständen das Recht auf eine größere Wohnung. Einen entsprechenden Umzug und dadurch die Übernahme der Kosten für die größere Wohnung muss vom Jobcenter oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen werden. Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Dortmund.

In dem konkreten Fall klagte ein Bezieher von ALG II, der in einer 40 Quadratmeter großen Wohnung lebte. Seine Tochter im Alter von elf Jahren verbringt jedes zweite Wochenende bei dem Mann. Zudem ist sie auch die Hälfte ihrer Schulferien bei ihrem Vater. Deshalb wollte der Mann vom Jobcenter Dortmund die Zusicherung der Kostenübernahme für eine 64 Quadratmeter große Wohnung. Dies wurde vom Jobcenter abgelehnt, da ein Umzug in eine neue Wohnung nicht nötig sei.

Das Gericht gab jedoch dem Vater statt. Denn bei Vater und Tochter handle es sich um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung mit 40 Quadratmeter zu klein sei. Ein elfjähriges Mädchen benötige mindestens ein eigenes kleines Zimmer. Der Betrag für die Kaltmiete der neuen Wohnung liege mit 259,89 Euro Kaltmiete nur 13,61 Euro über dem für Dortmund für eine Person angemessenen Mietbetrag. Dieser entspreche einer zusätzlichen Fläche von 2,6 Quadratmetern und damit aufgrund des Kindeswohls angemessen.

(SG Dortmund, Beschluss v. 28.12.2010, Az.:S 22 AS 5857/10 ER)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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