Lebenslanges Wohnrecht ohne Miete

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Möchte man einem Familienmitglied oder einer nahestehenden Person ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die bekannteste ist die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts, das nach notarieller Beurkundung ins Grundbuch eingetragen wird und damit eine dingliche Belastung der Immobilie darstellt. Möchte man darauf verzichten bzw. zusätzlich eine vertragliche Grundlage für das Wohnrecht schaffen, besteht die Möglichkeit darüber hinaus einen Mit- oder Leihvertrag über die Immobilie abzuschließen.

Der Unterschied, ob ein Miet- oder Leihvertrag abgeschlossen wird, resultiert daraus, ob eine regelmäßige Mietzahlung oder Dienstleistung im Gegenzug zur Einräumung des Wohnrechts erfolgen soll (dann Mietvertrag) oder die Immobilie unentgeltlich überlassen wird und etwa nur Betriebskosten oder anfallende Reparaturkosten zu tragen sind (dann Leihe).

Die Einordnung des Vertragstypus ist für diverse weitere Fragestellungen relevant. So erlischt der Leihvertrag mit dem Tod des Entleihers, während der Mietvertrag auf Erben übergehen kann. Auch für die Frage nach der Kündigung des Vertrages oder der Erfüllung diverser Verpflichtungen aus dem Vertrag muss zwischen Leih- und Mietvertrag unterschieden werden.

Für das notariell beurkundete lebenslange Wohnrecht gelten darüber hinaus Einschränkungen, die die Kündigung bzw. Löschung des lebenslangen Wohnrechts ohne weiteres erschweren.

Dementsprechend sollte sorgfältig überlegt werden, für welche Art der Absicherung man sich entscheidet.



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