Lebensmittelkontrolle | Hygieneverstoß | § 59 LFGB

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Die Anzahl der Lebensmittelkontrollen in München und Bayern steigt stetig. Im letzten Jahr wurden über 5.000 Beanstandungen registriert, was im äußersten Fall auch zur vorübergehenden Schließung mehrerer Dutzend Betriebe führte. Diese temporären Schließungen bedeuten erhebliche finanzielle Verluste für die Restaurantbesitzer. Die Rechtsgrundlage für das behördliche Vorgehen ist hierbei meist § 59 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch). Es handelt sich hierbei um ein strafbewehrtes Vergehen. Moniert werden nicht nur Hygieneverstöße sondern zB. auch die nicht Übereinstimmung von auf der Speisekarte angebotenen zu den tatsächlich verwendeten Zutaten.

Oftmals wurden die geführten Strafverfahren öffentlich, insbesondere wenn es sich um einen renommierten Gastronomiebetrieb handelte. Ein negatives Beispiel hierfür waren festgestellte Hygienemängel in dem „Münchner-Promi-Restaurant Brenner Operngrill“. Die AZ München berichtete über die Details des Verfahrens (https://www.abendzeitung-muenchen.de/muenchen/wegen-maeusekot-und-co-vor-gericht-in-muenchen-massive-hygienemaengel-in-nobel-lokal-art-940935).

Es ist bekannt, dass die Veröffentlichung von Hygienemängeln, die in Restaurants festgestellt werden, schwerwiegende Folgen haben kann. Insbesondere die detaillierte Beschreibung von Verschmutzungen während einer öffentlichen Hauptverhandlung kann einem etablierten Restaurant schnell den finanziellen Ruin bringen.

Als erfahrene Kanzlei für exotische Straf- und Bußgeldverfahren aller Art aus dem Steuer- und Wirtschaftsstrafrechtsbereich haben wir bereits eine Vielzahl von Unternehmen aus der Lebensmittelbranche (Gastronomiebetriebe, Lebensmittelhersteller und Lebensmitteleinzelhändler) vertreten. Die hierdurch gewonnene Erfahrung im Umgang mit der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft haben sich als wertvoll für nachfolgende Verfahren erwiesen. Mittlerweile bin ich namentlich mit den Schlüsselpersonen aus den jeweiligen bayerischen Fachabteilungen der Behörden bekannt.

Dies ist hilfreich, um die entsprechenden Verfahren möglichst effizient anzugehen und eine geräuschlose Verfahrenserledigung zu erreichen. Hierbei steht auch stets im Mittelpunkt eine öffentliche Hauptverhandlung durch eine geeignete Verteidigungsstrategie vorzubeugen.

Entsprechende Verfahren betreue ich bundesweit. Dies bietet sich an, da ich die gewonnen Erfahrung aus vorangegangenen Fällen einsetzen kann, die Verfahren deutschlandweit ähnlich ablaufen und sich eine Erledigung fast immer im Büroweg herbeiführen lässt. Gerne können Sie mich für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch kontaktieren.


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