Lebensmittelrecht: Pflichtangaben nach d. Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) im Onlinehandel

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Was ist die LMIV?

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz: LMIV) gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedgliedstaaten der EU. Zusätzlich gibt es in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht von Zusatzstoffen nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Diese Verordnung betrifft also nur den Handel in Deutschland.

Beide Verordnungen beinhalten eine ganze Reihe von verpflichtenden Angaben. Dieser Artikel soll helfen, sich einen kleinen Überblick über die bestehenden Pflichtangaben im Internet zu verschaffen. Händler, die entsprechende verpflichtende Angaben im Rahmen ihres Angebotes nicht vorhalten, laufen Gefahr, von einem Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.

Für den Fernabsatz eine der wichtigsten Normen: Art 14 LMIV

Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV. Nach dieser Vorschrift sind bei vorverpackten Lebensmitteln alle in Art 9 LMIV aufgeführten Informationen anzugeben.

Pflichtangaben gem. Art. 9 Abs. 1 LMIV:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17)
  • Verzeichnis der Zutaten (Art. 18-20)
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Anhang II („Allergene“) (Art. 21, Anhang II)
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten (QUID) (Art. 22)
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels (Art. 23, Anhang IX)
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (nicht vor Abschluss des Kaufvertrages, d. h. diese Info muss erst zum Ztp. der Lieferung verfügbar sein) (Art. 24, Anhang X)
  • gegebenenfalls Anweisungen für besondere Aufbewahrung und/oder die Verwendung (Art. 25)
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26, z. B. wenn die Gefahr einer Irreführung besteht.
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden („Zubereitungshinweis“) (Art. 27)
  • Alkoholgehalt, wenn mehr als 1,2 % vol. (Art. 28, Anhang XII)
  • Nährwertdeklaration nach Art. 29-35 LMIV
  • Zusätzlich: Bestimmte Zusatzstoffe gem. §9 Abs. 1 ZZulV (hier nicht beschrieben)

Diese Informationen müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Werden also Lebensmittel im Internet angeboten, so müssen die Informationen spätestens auf der Seite, die einen Bestellvorgang ermöglicht, angegeben werden.

Eine Ausnahme gilt hier für das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Diese Informationen müssen erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Dieser Überblick ist nicht abschließend. Denn mit der LMIV kommen auf Online-Händler im Lebensmittelgeschäft weitere, von der LMIV vorgeschriebene Informationspflichten zu. Bei Fragen zur Kennzeichnung im Online-Handel, zur deren rechtssicherer Eingliederung in das eigene Shop-System oder zu anderen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit Jahren im Lebensmittelrecht, in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten und in allen Belangen des eCommerce. Dabei schöpfen wir aus den Erfahrungen dieser jahrelangen Spezialisierung. Sowohl Herr Hämmerling, als auch Frau von Leitner-Scharfenberg sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Herr Hämmerling ist zudem Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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