(Unberechtigte) Bewertungen im Onlinehandel

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Bewertungen spielen im Onlinehandel eine große Rolle. Kunden in spe vertrauen insbesondere auf die Erfahrungsberichte ihrer Vorgänger, immerhin können diese einen guten Eindruck von der Seriosität des Anbieters verschaffen.

Diese Funktion wird natürlich nur dann gewahrt, wenn die Bewertungen auch objektiv und fair bleiben und nicht in unberechtigte Rachebewertungen oder schlichte Falschaussagen münden, die den Verkäufer ohne Grund benachteiligen. Denn bereits eine falsche Bewertung kann, je nach Inhalt, das Geschäft des Unternehmers hindern und diesen schädigen. Denn wer wollte schon mit einem „Betrüger“ oder „Abzocker“ Verträge schließen?

So wichtig inhaltlich richtige Bewertungen für den Kunden sind, so wichtig ist es für den Verkäufer, vor unberechtigten Aussagen geschützt zu werden. Bei der Abgabe von Bewertungen sind daher für den Kunden einige Spielregeln zu beachten.

Grundsätzlich gilt: Der Unternehmer hat kein Recht, entgegen der Tatsachen in ein gutes Licht gerückt zu werden. Ist etwas objektiv falsch oder schlecht gelaufen, muss der Bewertende dies auch mitteilen können. Hier sollte allerdings Wert auf eine – bei allem möglichen Ärger – möglichst objektive Darstellung gelegt werden. Im Streifall müssten die (Tatsachen-)Behauptungen nachweisbar sein.

Der Leser muss wissen, warum eine schlechte Bewertung erfolgt ist. Es ist daher bereits gerichtlich als unzureichend zurück gewiesen worden, bei eBay.de eine negative Bewertung auszusprechen, mit dem Inhalt: „Nie wieder“. Hier hatte sich der Unternehmer mit Erfolg gegen eine solche Bewertung gewendet.

Meinungen sind grundsätzlich frei. Begrenzt werden sie nur durch das Verbot von Formalbeleidigungen (gleichzeitig ein Straftatbestand) oder sog. „Schmähkritik“. Von einer solchen spricht man, wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabsetzung und Verunglimpfung des Gegenübers im Vordergrund steht.

Auch den Missbrauch der Bewertungsfunktion muss der Bewertete nicht gegen sich gelten lassen. Wenn ein Käufer also – hier wieder bei eBay – 5 unterschiedliche Gegenstände bei demselben Verkäufer erwirbt und mit der Ware in einem Fall nicht einverstanden ist, ist es ihm natürlich untersagt, seine Möglichkeit zu nutzen und 5 negative Bewertungen zu formulieren.

Grundsätzlich haben auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht, auch wenn dieses nur aus Art 2 GG und nicht, wie das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, aus Art 1, 2 GG folgt. Dieses wirkt daher schwächer und ist auch noch nicht in sämtlichen Ausgestaltungen erfasst (vgl. BVerfG, 1 BvR 2252/04; 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05).

Das Persönlichkeitsrecht des bewerteten Unternehmers ist abzuwägen gegen das Recht des Bewertenden aus Art 5 GG (insbes. Meinungs- und Informationsfreiheit). Welches der beiden Rechte im Einzelfall überwiegt ist Tatfrage. Im Streitfall sollte jedenfalls ein sachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um eine vernünftige Einschätzung zu erhalten und keine unnötigen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

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