Lebensversicherung gehört den Erben, nicht dem bezugsberechtigten ehemaligem Lebensgefährten

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Lebensversicherungen sind im Erbfall häufig Grund für Auseinandersetzungen zwischen den Erben und Pflichtteilsberechtigten, meist in der Konstellation, dass einer der Erben/Pflichtteilsberechtigten als Begünstigter der Risikolebensversicherung eingetragen ist und sich dann die Frage stellt, ob und in welcher Höhe die Leistung auf seinen Erbteil/Pflichtteil anzurechnen ist.

Eine eher ungewöhnliche Konstellation behandelte dagegen der Beschluss des BGH vom 14.11.2012, Az. IV ZR 219/12 (abgedr. in r+s 2013, 138 f.). Der Kläger lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin. Aus der Beziehung war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Ob der Kläger sich an einer Immobilienfinanzierung der Erblasserin beteiligt hatte, war zwischen den Parteien streitig, hatte im Ergebnis aber keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits.

Der Kläger und die Erblasserin hatten eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben abgeschlossen, das heißt, dass beide Versicherungsnehmer des Vertrags sind und dass der jeweils andere im Falle des Versterbens die Versicherungsleistung beziehen sollte. Die Erblasserin hat kurz vor ihrem Tod das Bezugsrecht des Klägers gegenüber der Lebensversicherung widerrufen. Die Erklärung ging dem Versicherer aber erst nach dem Tod der Erblasserin zu. Der Versicherer hat die Versicherungsleistung hinterlegt, da er nicht einschätzen konnte, ob der Kläger oder der Erbe Anspruch auf Auszahlung hat. Der Kläger verklagte daraufhin den Beklagten zu 1.) - den Sohn der Erblasserin aus erster Ehe - und den Versicherer als Beklagten zu 2.) auf Zustimmung zur Auszahlung des Geldes an ihn.

Im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar stellte der Senat fest, dass das wechselseitige Bezugsrecht in der Versicherung auf verbundene Leben sozusagen die Geschäftsgrundlage des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags bildet und dass somit nur beide Versicherungsnehmer gemeinschaftlich das Bezugsrecht ändern können. Daran fehlte es hier. Ob der Kläger das Geld aber behalten darf, richtet sich im Verhältnis zum Nachlass allein danach, ob ihm nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein „Recht zum Behalten" der Versicherungsleistung zuzugestehen ist. Denn im Regelfall wird mit der Beendigung der Beziehung der Grund für die Einsetzung als Bezugsberechtigter wegfallen. Ausnahmsweise kann sich dies allerdings z. B. wegen gemeinsamer Kinder oder einer gemeinschaftlichen Immobilienfinanzierung anders darstellen. Der Senat hat ausführlich die vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägungen geprüft und im Ergebnis bestätigt. Damit fehlte dem Kläger in der vorliegenden Konstellation ein Recht zum Behalten, so dass die Klage abzuweisen war. Das hinterlegte Geld wird an den Nachlass ausgezahlt.

Dem Urteil ist zuzustimmen. Viele Paare nutzen die Versicherung auf verbundene Leben, um den Partner im Falle des Todes jedenfalls mit einer gewissen Summe versorgt zu sehen. Hier mögen gemeinsame Kinder oder Anschaffungen eine Rolle spielen, müssen es aber nicht. Ob solche finanziellen Verpflichtungen beider Parteien die Geschäftsgrundlage des Vertragsabschlusses waren, so dass der Vertrag auch über das Ende der Beziehung hinaus wirksam sein soll, ist eine Frage der Einzelfallabwägung. Im Regelfall wird aber die Partnerschaft Grund für die Einsetzung gewesen sein. Dann kann der eine Partner zwar nicht einseitig das Bezugsrecht widerrufen. Diese Einschränkung gilt aber nur vertragsrechtlich gegenüber dem Versicherer. Im Innenverhältnis zum Bezugsberechtigten hat der Erbe einen Anspruch auf Weiterleitung der Versicherungssumme gegenüber dem ehemaligen Partner.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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