Leiharbeit: Dauerhafte Überlassung im Konzern zwingt zur Bezahlung gemäß Stammkräften

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Erneut ist es das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus (Beschluss vom 06.02.2014, 3 BV 96/13), das eine "nicht mehr nur vorübergehende Überlassung" von Leiharbeitern sanktionert.

§ 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt: "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend."

Insoweit war bislang teilweise vertreten worden, dass eine dauerhafte Überlassung dazu führt, dass zwischen den Leiharbeitnehmern und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Dieser Auffassung hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.12.2013 (9 AZR 51/13) eine klare Absage erteilt. Seitdem steht fest, dass die dauerhafte Überlassung zwar gegen das Gesetz verstößt, aber keinesfalls ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher begründet.

Im vorliegenden Fall ging es um einen aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzern. Eine Konzerngesellschaft betrieb ein Krankenhaus. Dort waren ca. 150 Stammmitarbeiter beschäftigt, die nach einem Haustarifvertrag eingruppiert und vergütet wurden.

Daneben waren ca. 130 Leiarbeitnehmer beschäftigt, die von konzernangehörigen Zeitarbeitsunternehmen dauerhaft überlassen wurden.

Der Betriebsrat beantragte, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die Leiharbeitnehmer gemäß dem bestehenden Haustarifvertrag einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Eingruppierung einzuholen.

Damit wollte der Betriebsrat letztlich erreichen, dass die Leiharbeitnehmer genauso bezahlt werden wie die Stammmitarbeiter.

Der Antrag des Betriebsrats war erfolgreich!

Das ArbG führt aus, dass die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung wegen des eindeutigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht sanktionslos bleiben könne. Die Leiharbeitnehmerrichtlinie der EU (RL 2008/104/EG vom 19.11.2008) überlasse zwar den Mitgliedsstaaten die Art der Sanktion, verlange aber angemessene und abschreckende Sanktionen.

Dies sei insbesondere im konkreten Fall angemessen, wo die dauerhafte konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erkennbar ausschließlich dazu diene, Personalkosten zu sparen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.


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