Leiharbeit: EU-Richtlinie lässt zeitliche Befristung durch nationale Regelung zu?

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Die Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beruhen zu einem Großteil auf der EU-Richtlinie über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104). Eine zeitliche Befristung des Einsatzes eines Leiharbeitnehmers sieht die EU-Richtlinie nicht vor.

Auch das Deutsche AÜG befristet den Einsatz eines Leiharbeitnehmers nicht konkret, definiert aber in  § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass auch eine langfristige Arbeitnehmerüberlassung nach derzeitigem Recht folgenlos bleibt. Insbesondere komme (wenn der Verleiher eine Erlaubnis hat) kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Es sei Sache des Gesetzgebers, etwaige Sanktionen zu regeln.

Dem EuGH (C-533/13) liegt derzeit ein Fall aus Finnland vor. Dort regelt ein Tarifvertrag in der Treibstoffbranche im Ergebnis, dass Leiharbeit zeitlich zu begrenzen ist. Eine Gewerkschaft klagt aufgrund dessen gegen einen Entleiher, der Leiharbeitnehmer langjährig einsetzt. Das finnische Arbeitsgericht hat dem EuGH nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine solche zeitliche Begrenzung der Überlassung EU-rechtswidrig sei.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen dem EuGH vorgeschlagen, diese Frage im Ergebnis zu verneinen. Der Generalanwalt ist der Meinung, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Zeitarbeit zeitlich begrenzt, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen, so dass eine entsprechende Entscheidung zu erwarten ist.

Dies bedeutet dann, dass in Tarifverträgen, aber auch durch Gesetz zeitliche Begrenzungen der Arbeitnehmerüberlassung aus sachlichen Gründen zulässig wären.

Für die Zeitarbeitsbranche ist zu befürchten, dass insbesondere die Gewerkschaften versuchen werden, zeitliche Begrenzungen in Tarifverträgen zu vereinbaren.


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