Leiharbeitnehmer – automatisch fester Job für Zeitarbeiter nach einiger Zeit? Urteil des BAG vom 10.12.

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Leiharbeitnehmer - Risiko für entleihendes Unternehmen kontra Sicherheit für Zeitarbeiter - Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.12.2013.

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit von Leiharbeit. Dabei werden aber nicht nur einzelne Spitzen im Personalbedarf abgefangen, sondern wohl zumindest teilweise sogar dauerhafter Bedarf vom Stammpersonal auf vertraglich schlechter geschützte respektive einfacher abbaubare Leiharbeitnehmer ausgelagert.

Teilweise spart der Entleiher direkt am Personalaufwand, die Angestellten der Zeitarbeitsunternehmen erhalten regelmäßig schlechtere Konditionen als die Stammbelegschaft. Zwar regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, dass entliehene Mitarbeiter im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen (u.a. Gehalt „equal pay", Urlaub, Pausen) erhalten müssen, dennoch wird dies in der Praxis oft verletzt und mitunter legal unterlaufen.

Der entliehene Mitarbeiter ist daher regelmäßig an einer Übernahme in den entleihenden Betrieb interessiert. Regelmäßig führt dies zu einer erheblichen Verbesserung seiner Situation.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen eine Tochterfirma gegründet, die dann Mitarbeiter anstellte und dauerhaft an das Mutterunternehmen verlieh. Zumindest der hier klagende IT-Mitarbeiter war ausschließlich bei der Mutterfirma bzw. beim Entleiher tätig.

Er stützte sich daher auf § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG und argumentierte, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur eine „vorübergehende" Überlassung möglich sei. Da er hier dauerhaft verliehen wurde, würde quasi automatisch ein Arbeitsvertrag mit dem Mutterunternehmen entstehen. Dies wollte er gerichtlich festgestellt haben.

Das Arbeitsgericht hatte gegen den Arbeitnehmer, das Landesarbeitsgericht für ihn entschieden und war die Sache dann bis zum Bundesarbeitsgericht gekommen.

Dieses entschied nun gegen den Arbeitnehmer und führte aus, dass zwischen dem Arbeitnehmer des Tochterunternehmens bzw. des Verleihers und dem entleihenden Unternehmen kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Verstoß gegen die im Gesetz angedachte, nur „vorübergehende" Überlassung wäre hier de facto unbeachtlich, da das verleihende Unternehmen die erforderliche Genehmigung nach dem AÜG habe.

Zum anderen wäre im AÜG nicht geregelt, dass bei einem Verstoß mit dem Entleiher ein Arbeitsvertrag entstünde. Der Gesetzgeber habe dies bewusst nicht so festgeschrieben. Natürlich hätte er im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben hier verschiedene Regelungen treffen können, habe dies aber nicht getan. Das Gericht sei daran gebunden bzw. wird der Ball ausdrücklich an die Politik zurückgegeben.

Fazit:

Eine andere Entscheidung hätte bei dem einen oder anderen Entleiher für Erschrecken und bei manchem Zeitarbeiter für Erleichterung, zumindest aber auf vielen Seiten für Unsicherheit  gesorgt. Dies ist ausgeblieben und wird nunmehr tatsächlich der Gesetzgeber nachdenken müssen. Unabhängig davon sollten sich verliehene Arbeitskräfte Gedanken über ihren Status und Ansprüche im Detail machen. Umgekehrt sollten sich auch Arbeitgeber über aktuelle Gesetzesvorhaben und erlassene Gesetz auf dem Laufenden halten und ggf. nachsteuern.

Rechtsanwalt Bandmann

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Herr Rechtsanwalt Bandmann hat sich u. a. auf das Arbeitsrecht spezialisiert und den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen. Zum Arbeitsrecht gehören Themen wie Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Beratung zu Rechten aus dem Arbeitsvertrag, Kündigungsschutzklagen, Vertretung vor dem Arbeitsgericht, Lohn- und Gehaltsansprüche, Abfindung und Abmahnung, Aufhebungsvertrag u.v.m. sowohl aus Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgebersicht.

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