Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

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Wissen Sie eigentlich, welche Leistungen das Jobcenter (oder wie auch immer Ihr Träger der Leistungen nach SGB II sich nennt) zu erbringen hat?

Dass ein Bezieher von Sozialleistungen wenig Geld zur Verfügung hat, ist bekannt. Dass Ihnen aber in vielen Fällen weitere Leistungen zustehen können, wird oftmals nicht erkannt.

1. Der Regelsatz

Jedem Leistungsempfänger steht zunächst der Regelsatz nach § 20 SGB II zu. Für einen Alleinstehenden beläuft sich dieser derzeit auf 409,00 €. Davon sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Strom zu bestreiten. Außerdem sollen hiervon die sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens gedeckt sein, einschließlich kultureller Betätigung.

2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zu dem Regelsatz werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Höhe ist damit nur ungenau umschrieben, wobei in der Praxis klare Richtlinien bezüglich Wohnungsgröße und -kosten bestehen, deren Erläuterung allerdings diesen Rahmen sprengen würde. Übernommen werden können auch Nachzahlungen aufgrund einer Betriebskostenabrechnung.

3. Mehrbedarfe

Möglich sind auch diverse sogenannte Mehrbedarfe, die in bestimmten Lebenssituationen zum Tragen kommen.

So kann eine schwangere Frau nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs erhalten, immerhin fast 70,00 €.

Leben Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen, für deren Erziehung und Pflege Sie verantwortlich sind, können ebenfalls Mehrbedarfe geltend gemacht werden, die je nach Sachlage bis zu 36 % des Regelbedarfs erreichen können.

Behinderte Leistungsempfänger können, soweit sie erwerbsfähig sind, ebenfalls einen Mehrbedarf geltend machen, der sich auf 35 % des Regelsatzes beläuft.

Sie benötigen aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung? Dies kann etwa bei einer Krebserkrankung der Fall sein, aber auch bei Niereninsuffizienz oder Laktoseintoleranz. Da die Krankheiten nicht gesetzlich definiert sind, besteht hier ein gewisser Spielraum. Der Zusammenhang zwischen Erkrankung und kostenaufwändiger Ernährung muss natürlich nachgewiesen werden, dies kann etwa durch ein ärztliches Attest geschehen. Ein Mehrbedarf wird hier in „angemessener Höhe“ anerkannt, eine prozentuale Deckelung gibt es nicht.

Als weiterer, durchaus relevanter Mehrbedarf existiert derjenige wegen eines unabweisbaren, laufenden, das heißt nicht nur einmaligen, Bedarfs. Auch hier muss für die Details aus Platzgründen pauschal auf die Rechtsprechung verwiesen werden.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vorgenommene Darstellung der Mehrbedarfe nicht abschließend ist.

4. Erstausstattung

Es besteht, unabhängig von der Regelleistung, außerdem grundsätzlich ein Anspruch auf eine sogenannte Erstausstattung. Diese kann sich auf die Wohnung einschließlich der Einrichtung erstrecken, aber auch auf eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder aber auf orthopädische Schuhe oder die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte.

5. Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Schließlich kommen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen noch Bedarfe für Bildung und Teilhabe in Betracht, die sich etwa auf Klassenfahrten beziehen. Aber auch der persönliche Schulbedarf kann bezuschusst werden, wobei zwei Mal im Jahr 70,00 € angesetzt werden.

Wie kommen Sie nun – vorausgesetzt, Ihnen stehen Mehrbedarfsansprüche zu – zu Ihrem Recht? In erster Linie müssen Sie die Mehrbedarfe beantragen. Dabei haben Sie das übliche Verfahrensrecht zu befolgen, das ich hier nicht gesondert darstellen will. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, so haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen, wobei spätestens hier die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll ist. Sollte auch der Widerspruch zurückgewiesen werden, so bleibt noch das Klageverfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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