Vorsicht bei vorläufigen Leistungen

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Hartz IV: Mit vorläufigen Leistungen kann viel Ärger verbunden sein. Was sollte beachtet werden?

ALG II wird häufig nur vorläufig bewilligt. Später entscheidet das Jobcenter endgültig. Ergeben sich dann höhere Ansprüche, erfolgt eine Nachzahlung. Werden hingegen niedrigere Ansprüche endgültig festgesetzt, müssen zu viel erbrachte Leistungen erstattet werden. In der Praxis werden Selbstständige oft davon überrascht, dass bei der endgültigen Bewilligung Betriebsausgaben nicht anerkannt werden und deshalb ihr Einkommen höher und ihr Leistungsanspruch niedriger ausfällt, als dies bei der vorläufigen Bewilligung angenommen wurde.

Werden von vornherein zu geringe (vorläufige) Leistungen bewilligt, sollte rasch Widerspruch erhoben und ggf. beim Sozialgericht ein Eilverfahren eingeleitet werden. So können schnell höhere Leistungen erstritten werden. Wer darauf vertraut, die Nachzahlung mit dem endgültigen Bescheid zu erhalten, kann eine böse Überraschung erleben: Ist auch dieser falsch, kann es Jahre dauern.

Die vorläufig erbrachten Leistungen können vollständig zurückgefordert werden, wenn eine endgültige Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten nicht möglich ist. Allerdings müssen auch die Grenzen der Mitwirkung beachtet werden. Wer z. B. aufgrund einer Depression nicht mitwirken kann, darf derartigen Erstattungsansprüchen nicht ausgesetzt werden.

Wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht abschließend entschieden wurde, gilt die vorläufige als endgültige Entscheidung. In solchen Fällen kann weder eine Nachzahlung verlangt noch Geld zurückgefordert werden. Wenn jedoch vor Ablauf dieses Jahres eine endgültige Entscheidung beantragt wurde, muss diese noch ergehen. Ein solcher Antrag sollte freilich nur gestellt werden, wenn eine Nachzahlung erwartet wird. Bei Bescheiden, deren Bewilligungszeitraum vor dem 01.08.2016 ablief, kann dieser Antrag noch bis zum 31.07.2017 gestellt werden.

RAin Antje Witthauer


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