Leistungseinstellung bei Berufsunfähigkeitsversicherung

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Bei Berufsunfähigkeit leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit. Für den Wegfall der Berufsunfähigkeit trägt jedoch der Versicherer die Beweislast. Dieser hat dem Versicherungsnehmer nach Durchführung eines sog. Nachprüfungsverfahrens eine Mitteilung zukommen zu lassen, dass er von einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ausgeht, weshalb er die Leistungen einstellt.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (5 U 30/19) hat in einem Urteil vom 20.05.2020 einen solchen Fall zu entscheiden. Der Versicherer hatte ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt und den Versicherungsnehmer begutachten lassen. Nachdem der Sachverständige feststellte, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig sei, teilte er dies dem Versicherungsnehmer mit und kündigte die Einstellung der Leistungen an. Hiergegen erhob der Versicherungsnehmer Klage. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen, weshalb das Berufungsgericht das Urteil aufhob. Dies begründete das OLG damit, dass die Einstellungsmitteilung des Versicherers rechtsunwirksam war. Denn es fehlte bereits an den formalen Anforderungen einer wirksamen Einstellungsmitteilung.

Denn in der Einstellungsnachricht hat der Versicherer nachvollziehbar zu begründen, warum die vormals anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Er hat also den Zustand, der zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vorlag, mit dem für das Abänderungsverlangen maßgeblichen Zustand zu vergleichen. Bei Behauptung eines verbesserten Gesundheitszustandes hat er berufsbezogene Schlussfolgerungen zu ziehen. Er hat sich also an die Berufsausübung des Versicherungsnehmers zu orientieren, die er an „gesunden Tagen“ ausgeübt hat und keine zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit.

Sollte Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistungen einstellen, beraten wir Sie gern


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