Mitteilung der Leistungseinstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung​​​​​

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In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nicht schon dann automatisch leistungsfrei, wenn die einmal eingetretene Berufsunfähigkeit des Versicherten wieder entfallen ist - was in der Regel der Fall ist, wenn die berufsbezogene Leistungsfähigkeit wieder über 50% gestiegen ist. Vielmehr bedarf es für das Recht des Versicherers, die Rentenzahlungen einzustellen, noch einer schriftlichen - und nachvollziehbaren ! - Mitteilung durch den Versicherer, in welcher er darlegt, warum er vom Wiedereintritt ausreichender Leistungsfähigkeit ausgeht.

Mit der Nachvollziehbarkeit einer solchen Mitteilung im sogenannten Nachprüfungsverfahren hat sich u.a. das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 26.04.2023 – 10 U 292/22 - befasst und sich in seinen Entscheidungsgründen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt.

Die Nachvollziehbarkeit der Einstellungsmitteilung sei für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es sei, der sich (grundsätzlich) mit der Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen müsse. Nachvollziehbarkeit sei demnach dann gegeben, wenn der Versicherer dem Versicherten die für die Abschätzung des Prozessrisikos notwendigen Informationen gebe.

Erforderlich sei eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar werde, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannten Leistungen enden sollen. 

Gehe es um eine Gesundheitsverbesserung, so sei im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem (früheren) Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. 

Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit könne es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten ungekürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und – soweit noch erforderlich – in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat.

Die formelle Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung ist im Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von maximaler Bedeutung. Denn solange keine wirksame - heißt: nachvollziehbare - Einstellungsmitteilung vorliegt, muss der Versicherer weiterzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die berufsbezogene Leistungsfähigkeit des Versicherten tatsächlich bereits über 50% gestiegen ist. Daher empfiehlt es sich dringend, einen auf Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen, wenn man im Rentenbezug eine Einstellungsmitteilung erhalten hat.


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