Leistungskürzung nach alkoholisiertem Verkehrsunfall mit 0,67 ‰ BAK?

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Mit Urteil vom Juni 2015 hat das AG Darmstadt darüber entschieden, ob ein alkoholbedingter Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration vom 0,67 ‰ grob fahrlässig verursacht, eine Leistungskürzung im Innenverhältnis i.H.v. 75 % rechtfertigt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Discobesuch stieß die Beklagte alkoholbedingt beim rückwärts Ausparken aus der Parkbucht mit dem ordnungsgemäß gegenüber abgestellten Fahrzeug der Klägerin zusammen. Sie meldete den Schaden erst durch Drängen der Klägerin zwei Monate nach dem Unfallereignis ihrer Haftpflichtversicherung. Diese zahlte der Geschädigten daraufhin ca. 3000 €. Da der Unfall lediglich auf den alkoholisierten Zustand der Beklagten zurückzuführen ist und diese daher mit einer zu hohen Geschwindigkeit aus der Parklücke fuhr, forderte sie von der Versicherungsnehmerin 75 % der gezahlten Summe zurück.

Die amtlichen Ermittlungen ergaben, dass die Beklagte im Unfallzeitpunkt unstreitig eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,67 ‰ aufwies, sodass der Schaden grob fahrlässig von ihr herbeigeführt worden war. Daher ist eine Leistungskürzung um 75 % gem. §§ 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG gerechtfertigt.

Zu ihrer Verteidigung führte die Beklagte auf, dass sie nicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit ausgeparkt sei, sondern in Schrittgeschwindigkeit fuhr. Vielmehr kam der Unfall durch ein vorbeifahrendes Auto zustande, dessen Scheinwerferlicht sie geblendet habe. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei damit nicht gerechtfertigt.

Das AG Darmstadt kam zu dem Entschluss, dass es sich beim dem Unfall um einen alkoholtypischen Fahrfehler handle und gab der Versicherung in vollem Umfang Recht.

Hierfür spricht auch der Beweis des ersten Anscheins. Denn durch den Alkoholkonsum kam es zu einer Einschränkung der Aufmerksamkeit. Dies erkläre auch, warum die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin ganz offensichtlich übersehen habe.

Die Schadenshöhe und die Auswertung der Fotos vom Unfall beweisen, dass die Klägerin gerade nicht mit Schrittgeschwindigkeit ausgeparkt sei. Auch konnten Zeugen die Behauptung eines entgegenkommenden Fahrzeuges, das die Fahrerin hätte blenden können, nicht bestätigen. Ein solches konnte die Beklagte zudem auch nicht näher beschreiben.

Zur Beurteilung der Schwere der Tat war der Wert der relativen Fahruntüchtigkeit von 0,3 ‰ zu berücksichtigen. Diesen Wert überschritt die Beklagte mit 0,67 ‰ deutlich, weshalb von einer erheblichen Alkoholisierung auszugehen ist. Darüber hinaus gehört das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand nach ständiger Rechtsprechung zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt, was auch allgemein bekannt ist. Zu Gunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Unfall kein waghalsiges Fahrmanöver zu sehen ist und auch keine Personen gefährdet wurden.

Aus diesen Gründen durfte der Versicherer nach Betrachtung der Gesamtumstände die Versicherungsnehmerin zu Recht i.H.v. 75 % seiner Aufwendungen in Regress nehmen.

Anders wäre hier der Fall aber dann zu beurteilen, wenn ein alkoholisierter Fahrer genau belegen kann, dass der Unfall nicht auf der alkoholischen Beeinflussung beruht (zB. Ablenkung o.ä.).

Urteil des AG Darmstadt Juni 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


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