Leugnen darf im Urteil nicht straferschwerend sein – LG-Bezirk Augsburg

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Kein Angeschuldigter kann zu einer Aussage gezwungen werden. Macht er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Ein weltbekannter Verteidiger soll einmal gesagt haben, dass er etwa 90 Prozent seines Honorars nur für den Rat an den Mandanten verlange, ob er sich zur Sache einlassen soll oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.2011 (5 StR 189/11) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht hang- oder gefahrbegründend verwertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482 m. w. N.): Wenn der Angeklagte die Taten leugnet („unehrlicher Umgang"), ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8). Der 5. Strafsenat hat schon bei der Formulierung einer - lediglich - „nicht unerheblichen" Gefahr für weitere Straftaten vergleichbarer Art Bedenken angemeldet.

Der Autor ist seit über 10 Jahren als Strafverteidiger tätig. Er hat 2006 einen Fachanwaltskurs für Strafrecht absolviert. Nach seinen Erfahrungen aus dem LG-Bezirk Augsburg gibt es viele Verteidiger, die frühzeitig auf ein Geständnis Ihres Mandanten hinwirken. Ein solches kann jedoch regelmäßig noch in der Verhandlung erfolgen, ohne dass dem Mandant ein Nachteil entsteht. Auch in der Berufungsinstanz wirkt das Geständnis strafmildernd. Demzufolge kommt der Frage, ob und wann Angaben zur Sache gemacht werden, entscheidende Bedeutung zu.


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