Videovernehmung und andere Opferrechte – LG-Bezirk Augsburg

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Opfer von Straftaten sind in Hauptverhandlungen häufig unangenehmen Situationen aufgrund der Anwesenheit anderer Personen ausgesetzt. Der Autor betreut seit über 10 Jahren Opfer von Straftaten und ist Mitglied des Weissen Rings. Nachfolgend wird in Kürze auf die wichtigsten Schutzmöglichkeiten von Zeugen eingegangen.

1. Videovernehmung

Die vom Gesetz in § 247 a StPO geregelte Vernehmung des Zeugen an einem anderen Ort kann das Gericht bei Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen anordnen. Die Gefahr muss nicht allein von der Gegenwart des Angeklagten, sondern von der Präsenz der in der Hauptverhandlung Anwesenden ausgehen (Meyer-Goßner, § 247a StPO, Rn 3). Schwerwiegende Nachteile können physische Beeinträchtigungen oder seelische Nachteile für den Zeugen sein. Erfahrungsgemäß wird das Gericht die Videovernehmung anordnen, um die Entfernung des Angeklagten (s. 2.) abzuwenden.

2. Entfernung des Angeklagten

Die Entfernung des Angeklagten kann nach § 247 StPO beantragt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in dessen Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. Die Entfernung kann von einem Opferanwalt auch beantragt werden, wenn für das Opfer gesundheitliche Nachteile zu erwarten sind.

Ausreichend ist die Angst eines Zeugen, wenn er vom Angeklagten bedroht wird (BGH, NStZ 1990, 27) oder wenn der Zeuge erklärt, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

3. Ausschluss der Öffentlichkeit

Nach § 171b GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. In Betracht kommen etwa sexuelle Intimitäten, familiäre Umstände oder auch der Gesundheitszustand.


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