Steuerstrafrecht - BGH bestätigt Urteil LG München I - Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

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Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung entfällt nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2010(1 Str 275/10) gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatte der Angeklagte als im Einkauf tätiger Angestellter der Firma P. für diese Elektronikbauteile aus dem europäischen Ausland über eine Gruppe von Personen eingekauft, deren in Deutschland ansässige Firmen nur zum Zweck der Erlangung unberechtigter Vorsteuerabzüge zwischengeschaltet waren. In Kenntnis dieser Umstände und im Wissen, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bestand, gab er Eingangsrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer an die Buchhaltung der Firma P. zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs weiter. Für Rechnungen datierend zwischen 1. August 2003 und 30. September 2004 wurden so für die P. vierzehn falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die erste davon ging am 16. Oktober 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Insgesamt wurde so Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,18 Mio. Euro hinterzogen.

Der Bundesgerichtshof stellt eindeutig fest, dass es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden von der Unrichtigkeit der gemachten Angaben nicht ankomme. Dementsprechend würde nach Auffassung des 1. Senats der hier unter Beweis gestellte Verdacht des Münchner Steuerfahnders die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschließen, wenn der Beweis gelungen wäre.

Der Verfasser, welcher über 10 Jahren Erfahrungen im Bereich des Steuerstrafrechts im LG-Bezirk Augsburg aufweisen kann, empfiehlt allen Betroffenen, sich frühzeitig durch einen im Steuerstrafrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Gerade in umfangreicheren Fällen, wie dem vom LG München entschiedenen Fall, kommt es nicht nur auf Kenntnisse des Steuerrechts, sondern auf die Abläufe des Strafverfahrens und die Vorgehensweise der Strafrichter an. Steuerberater verfügen häufig nicht über diese spezifischen strafrechtlichen Kenntnisse.


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