LG Berlin: Videoportalbetreiber haftet bei nicht unverzüglicher Löschung nach Hinweis durch Rechteinhaber

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Das LG Berlin hat mit einstweiliger Verfügung vom 01.11.2013 (Az.: 16 O 569/13) die Dailymotion SA mit Sitz in Frankreich verurteilt, bestimmte Videos auf der von ihr unter www.dailymotion.com betriebenen Videoplattform in Deutschland nicht öffentlich zugänglich zu machen.

Damit folgte das LG Berlin dem LG Hamburg, das mit Urteil vom 20.04.2012 (Az.: 310 O 461/10) auf Antrag der GEMA den Betreiber der YouTube-Plattform, die YouTube Inc. zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikvideos auf der YouTube-Plattform verurteilte.

Sachverhalt

Die Antragstellerin stellte am 09.09.2013 fest, dass Nutzer auf der unter www.dailymotion.com abrufbaren Videoplattform zahlreiche Mitschnitte der von ihr produzierten TV-Sendungen eingestellt haben.

Bei dieser Videoplattform handelt es sich um eine der führenden Videoplattformen weltweit. Ebenso wie bei YouTube können Nutzer Videos (von bis zu 2 Gigabyte und mit einer Länge von 60 Minuten) auf der Plattform hochladen. Nutzer können hochgeladene Videos nach Tags, Themenkanälen oder Gruppen durchsuchen und anschauen. Die Videoplattform ist in zahlreichen Sprachen aufrufbar, unter anderem in Deutsch. Auf den deutschen Webseiten sind sowohl die Nutzungsbedingungen als auch sämtliche weiteren Angaben in deutscher Sprache verfasst.

Die Antragstellerin hat die Betreiberin der Plattform, die Dailymotion SA mit Sitz in Frankreich über das auf den Portalseiten vorgehaltene Benachrichtigungsverfahren am 09.09.2013 unter Angabe der URL über die Urheberrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt und diese zur umgehenden Löschung aufgefordert.

Da keine Löschung bis zum 16.09.2013 erfolgte, forderte die Antragstellerin die Dailymotion SA nochmals mit E-Mail vom 16.09.2013 zur Löschung auf. Da auch hierauf keine Löschung erfolgte, die Videos auch am 07.10.2013 abrufbar waren, wurde die Dailymotion SA sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2013 abgemahnt, d. h. zur Löschung bis zum 17.10.2013, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.10.2013 sowie Zahlung von Abmahnkosten bis zum 25.10.2013 aufgefordert.

Nach Erhalt der Abmahnung löschte Dailymotion zwar umgehend die Videos, lehnte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (sowie die Zahlung von Abmahnkosten) ab.

Daher beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Dailymotion SA.

Eilentscheidung Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin gab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wie beantragt statt.

In der Begründung heißt es wie folgt:

„Indem die Antragsgegnerin es zuließ, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Laufbilder (§ 95 UrhG) auf ihrer Plattform öffentlich zugänglich waren, verletzte sie die der Antragstellerin als Filmherstellerin (§ 94 UrhG) originär zustehenden Leistungsschutzrechte.

Die Antragsgegnerin hat hierfür als Störerin einzustehen. Zwar obliegt ihr als Plattformbetreiber keine Überwachungspflicht in Bezug auf die von Dritten dort eingestellten Inhalte. Wird sie aber auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie diese nicht nur umgehend abstellen, sondern auch Vorkehrungen gegen künftige Rechtsverletzungen treffen (BGH GRUR 2011,1038 - Stiftparfum). Hier erhielt sie einen solchen Hinweis durch E-Mail vom 09. September 2013. Gleichwohl ließ sie die Filme bis zum 14. Oktober 2013 in Kenntnis der Rechtsverletzung auf der Plattform."

Die Antragstellerin wurde von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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